Entscheidung
V ZB 5/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 5/04 vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 2004 durch den Vi- zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2003 wird auf Ko- sten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. Juli 2003 sind die Be- klagten verurteilt worden, an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehende Bepflanzungen zu beseitigen. Das Urteil ist den Beklagten am 31. Juli 2003 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit am 20. August 2003 eingegange- nem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23. Oktober 2003 einge- gangenem Schriftsatz begründet sowie gegen die Versäumung der Berufungs- begründungsfrist mit am 29. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz Wieder- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie vorgetragen, daß die Berufungsbegründungsschrift am 26. September 2003 von der Kanzlei ih- res Prozeßbevollmächtigten mit der Tagespost an das Landgericht Bielefeld übersandt worden sei. Dies ergebe sich aus dem von dem Schreibcomputer automatisch vergebenen Datum der Berufungsbegründung. Es müsse ein - 3 - Postversehen oder ein Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts vorlie- gen. Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf gleichlautende eidesstattliche Erklärungen zweier Büroangestellten berufen, die keine eigene Sachdarstel- lung enthalten, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinset- zungsgesuch Bezug nehmen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beru- fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts- beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im übrigen aber unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daß zur Glaub- haftmachung der Wiedereinsetzungsgründe eidesstattliche Erklärungen, die keine eigene Sachdarstellung enthalten, sondern nur auf anwaltliche Schrift- sätze Bezug nehmen, im Regelfall nicht ausreichen, entspricht der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045; Beschl. v. 26. Mai 1988, X ZB 4/88, VersR 1988, 860; Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682). Danach ist das Beru- fungsgericht verfahren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbe- schwerde auch nicht aufgezeigt, daß diese Rechtsprechung klärungsbedürftige - 4 - Fragen offen ließe, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, oder daß ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung aufkommen ließen, die eine erneute Stellungnahme des Bun- desgerichtshofs erforderlich machten. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch kei- ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann