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Entscheidung

4 StR 100/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/04 vom 6. April 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 3. November 2003 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. - 3 - 2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch "das fortlaufende Transportieren großer Rauschgiftmengen in seinen Fahrzeugen" als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Diese Erwägung vermag die Maßregelanordnung nicht zu tragen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zu- sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. An- ders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechts- widrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft- fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel- vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft- fahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Ge- samtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199). Diesen Anforderun- gen genügt das angefochtene Urteil nicht, und zwar ungeachtet der weiteren (streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicher- heit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu den Anfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 = DAR 2003, 563 = StV 2004, 128 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144). - 4 - Dem steht die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 vertretene Auffassung nicht entgegen, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Der 1. Strafsenat hat nämlich weiterhin ausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Begründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Danach hätte im vorliegenden Fall die Annahme der Ungeei- gnetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen einer näheren Be- gründung bedurft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt: "Auch die Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe läßt keine Gründe für die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit des Angeklagten zum Füh- ren von Kraftfahrzeugen erkennen. Zwar hätte die häufige Verwendung des Kraftfahrzeugs für den Transport von Rauschgift Anlaß zu der Prü- fung gegeben, ob aus der Gesamtwürdigung geschlossen werden kann, der Angeklagte werde sich bei einer Polizeikontrolle dieser in riskanter Fahrweise durch Flucht entziehen. Anhaltspunkte für eine solche An- nahme lassen sich (aus) den Urteilsgründen jedoch nicht ersehen. So ist den Feststellungen zu einer früheren Polizeikontrolle des Angeklagten am 6. September 2001 (UA S. 5), bei der in seinem Fahrzeug u.a. drei Gramm Kokaingemisch, eine Feinwaage und Folienmaterial aufgefun- den wurden, nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Anstalten ge- macht hätte, mit seinem Fahrzeug zu fliehen. Auch die von der Kammer festgestellten Vorkehrungen des Angeklagten für den Fall von Polizei- kontrollen (UA S. 8), indem er sich von weiblichen Personen begleiten ließ, um unauffälliger zu erscheinen, deuten vielmehr darauf hin, daß er sich einer Kontrolle stellen werde. Den Aussagen der Zeugen Z. und P. , die den Angeklagten bei den Transportfahrten begleitet hatten (UA S. 8), lassen sich darüber hinaus keine Hinweise auf ein riskantes Fahrverhalten des Angeklagten anläßlich dieser Fahr- ten entnehmen. Zudem stellt die Kammer fest, der Angeklagte sei weder Drogen- noch Alkoholkonsument (UA S. 5), so daß auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, der Angeklagte werde zukünftig un- - 5 - ter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen und so eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen". Dem schließt sich der Senat an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis be- darf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible