Leitsatz
III ZR 432/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 432/02 Verkündet am: 8. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 7 Satz 2, 11b Abs. 1 a) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist wäh- rend der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers. b) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der un- bekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwick- lung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408). BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 432/02 - KG Berlin - 2 - LG Berlin - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam- mer 8 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2001 abgeän- dert und das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. August 2002 aufgehoben. Die Klage ist in dem noch anhängigen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Be- trag des Anspruchs und die Kosten, einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die Conference on Jewish Material Claims against Germa- ny Inc., verlangt von der Beklagten der Sache nach für die Zeit ab 1. Juli 1994 die Herausgabe von Nutzungen für ein Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg, - 4 - das ihr durch am 12. April 1999 bestandskräftig gewordenen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. März 1999 über- tragen worden ist. Das Grundstück stand am 30. Januar 1933 im Eigentum des J. C. -F. , einer Person jüdischen Glaubens. Das Kammergericht Berlin ordnete am 13. Dezember 1940 die Verwaltung des Grundstücks auf- grund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191) an. Nach § 3 i.V.m. § 2 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) verfiel das Vermögen dem Deutschen Reich. Eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch wurde jedoch nicht vorgenommen. Nach Kriegsende wurde das Grundstück aufgrund der Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigen- tums in Groß-Berlin (VOBl. I S. 565) unter staatliche Verwaltung gestellt. Staat- licher Verwalter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin, der Rechtsvorgänger der Beklagten. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 wurde die Beklagte für die anschließende Zeit zum gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Eigentümer des Grundstücks nach § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG bestellt. Die Beklagte übergab der Klägerin zu Händen einer von dieser eingeschalteten Hausverwaltung das Grundstück am 16. Juli 1999. Nachdem die Beklagte für die Zeit von der Bestandskraft des Restitutionsbescheids bis zur Übergabe des Grundstücks einen Anspruch von 25.238,27 DM anerkannt hat, über den das Landgericht durch Anerkenntnis- urteil entschieden hat, verlangt die Klägerin von der Beklagten jetzt noch für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 Zahlung von 152.788,08 € (= 298.827,51 DM) nebst Zinsen. Insoweit hatte die Klage in den Vorinstanzen - 5 - keinen Erfolg. Der Senat hat auf Beschwerde der Klägerin die Revision zuge- lassen. Entscheidungsgründe Die Rechtsmittel der Klägerin sind begründet. Ihre Klage ist in dem noch verbliebenen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts lassen sich Nutzungsherausgabeansprüche gegen die Beklagte nicht verneinen. 1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfra- gen - davon aus, daß der eingetragene Eigentümer aufgrund der Bestimmun- gen der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz einen Vermögensverlust erlitten hat, der wegen der Belegenheit des Grundstücks im Ostteil Berlins nach den Regelungen des Vermögensgesetzes wiedergutzumachen war. Für dessen Anwendung, hier der Bestimmung des § 1 Abs. 6 VermG, ist es ohne Bedeutung, daß der nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz an- geordnete Vermögensverfall als nichtig angesehen wird (vgl. BVerwGE 98, 261, 263; BGHZ - GSZ - 16, 350, 352 ff; grundlegend zu dieser Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Staatsangehörigkeit BVerfGE 23, 98); denn das Vermögensgesetz will auch und gerade Vermögensentziehun- gen des NS-Staates wiedergutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigen- tums geführt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 258, 260 f). Für den betroffe- nen Personenkreis wurden durch § 1 Abs. 6 VermG erstmals konstitutiv Rück- übertragungsansprüche begründet, die sich hier, weil Ansprüche von jüdischen Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht waren, auf - 6 - ihren rechtzeitig gestellten Rückgabeantrag in der Person der Klägerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG verwirklicht haben. b) Demgegenüber kommt der Aufhebung der während der DDR-Zeit be- gründeten staatlichen Verwaltung in der hier vorliegenden Fallkonstellation keine eigenständige vermögensrechtliche Wirkung in bezug auf die Wieder- gutmachung erlittenen Unrechts zu. Das ändert freilich - wie das Berufungsge- richt mit Recht ausführt - nichts daran, daß die staatliche Verwaltung, die als typisches Teilungsunrecht von § 1 Abs. 4 VermG erfaßt wird und in den §§ 11 ff VermG eigenen Regelungen der Wiedergutmachung unterliegt, hier auch dann wirksam bestanden hat, wenn sie in der Verordnung vom 18. De- zember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin keine Grundlage gehabt hätte, weil es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand entgegen der Grundbuchlage nicht um ausländisches Privatvermögen, sondern um inländisches Staatsvermögen bzw. Volkseigen- tum handelte. Die Anordnung der staatlichen Verwaltung verdeutlicht, daß der während der NS-Zeit zugunsten des Deutschen Reichs verfallene Vermögens- wert weiterhin dem Zugriff des eingetragenen Eigentümers oder dessen Erben entzogen blieb. Allerdings löste die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht die übli- cherweise mit ihr verbundene Folge aus, daß die Nutzungsverhältnisse an dem Grundstück oder Gebäude auf den Eigentümer übergingen (vgl. § 11a Abs. 4 VermG). Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, des- sen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein ande- rer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der - 7 - staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre. Ferner waren Erben des eingetragenen Eigentümers nicht bekannt, so daß auch nicht in Betracht kam, etwa außerhalb eines vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra- gen geführten Verwaltungsverfahrens durch eine auf einer Erbscheinserteilung beruhenden Grundbuchberichtigung - bei Rücknahme oder Erledigterklärung des von der Klägerin gestellten Rückgabeantrags (zu einer solchen Konstella- tion vgl. das Senatsurteil BGHZ 153, 258, 264 f, 268) - ihre Rechte wiederher- zustellen. War daher mit der gesetzlichen Aufhebung der staatlichen Verwal- tung zum 31. Dezember 1992 nicht die Beseitigung erlittenen Unrechts ver- bunden, erhielt die Klägerin ihre Rechtsstellung allein aufgrund des auf § 3 VermG beruhenden Restitutionsbescheids, mit dem das Verfolgungsunrecht nach § 1 Abs. 6 VermG rückgängig gemacht wurde. 2. Aus diesem Restitutionsverhältnis steht der Klägerin als Berechtigter nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der Anspruch zu, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten die Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen zu verlangen. Dieser Anspruch ist nicht, wie die Beklagte in den Vorinstanzen gemeint hat, nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 430/02 - VIZ 2003, 526, 528 f unter B II 2) entschieden hat, ist zur schriftlichen Gel- tendmachung des Anspruchs im Sinn von § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erforder- lich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtig- ten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt nach diesem Urteil, dem sich der Senat anschließt, ein Schreiben, in dem "die ab dem 1. Juli - 8 - 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird. Unstreitig hat die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 23. Juli 1999 erhalten, in dem sie mit einer im wesentlichen gleichlautenden Formulierung ebenfalls zur Abrechnung nach § 7 Abs. 7 VermG aufgefordert worden ist. Dem mußte sie den Wunsch der Klägerin ent- nehmen, nicht nur eine Abrechnung zu erhalten, sondern zugleich den in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geregelten Anspruch auf Nutzungsherausgabe durchzu- setzen. 3. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG jedoch mit der Begründung, die Beklagte sei in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 11. April 1999 nicht Verfügungsberechtigte im Sinn des § 7 Abs. 7 VermG gewesen. Wie die Regelung in § 2 Abs. 3 VermG zeige, sei nur derjenige Verfügungsberechtigter, in dessen Eigentum oder Verfügungs- macht der Vermögenswert stehe. Dabei verlange die Verfügungsmacht eine formale Rechtsinhaberschaft, der eine "faktische" Verfügungsbefugnis, wie sie die Klägerin für gegeben halte, nicht genüge. Das ergebe sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG, die den staatlichen Verwalter nur kraft gesetzlicher Fiktion als verfügungsberechtigt ansehe. Vor der Restitu- tion sei die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Als Eigen- tümer komme vielmehr nach Art. 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz EV der Bund, mög- licherweise nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 3 EV auch das Land Berlin in Be- tracht. Die Verfügungsberechtigung der Beklagten kraft staatlicher Verwaltung habe am 31. Dezember 1992 ihr Ende gefunden. Ein Restitutionsverhältnis habe auch nicht zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi- schen Eigentümers bestanden. Schließlich sei der Klägerin eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten als gesetzlicher Vertreterin der unbekannten - 9 - Eigentümer verwehrt, weil die Beklagte insoweit nur diesen gegenüber verpflichtet sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin- sicht stand. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß zwi- schen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdischen Eigentümers kein eigentliches Restitutionsverhältnis bestand, das Grundlage für Ansprüche aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sein könnte. Richtig ist zwar, daß der frühere Ei- gentümer, der seine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht geltend macht, spätestens mit der bestandskräftigen Restitutionsentscheidung zugun- sten der Klägerin seinen eigenen Rückgabeanspruch nicht mehr realisieren kann. Das rechtfertigt aber nicht die Sichtweise, durch die Rückgabeentschei- dung verlören der eingetragene Eigentümer oder seine Erben das Eigentum zugunsten der Klägerin. Vielmehr ist der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ausdrücklich die Rolle zugewiesen, anstelle des jüdischen Berechtig- ten, der seine Ansprüche nicht geltend macht, als dessen Rechtsnachfolger dafür Sorge zu tragen, daß der Vermögensverlust wieder rückgängig gemacht wird. Das Antragsrecht der Klägerin greift daher auch in Fällen, in denen das Erbrecht des Fiskus den eingetretenen Vermögensverlust im Ergebnis perpetu- ieren würde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG). b) Nach der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG vorgenommenen Begriffsbe- stimmung, die für die Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Vermögensgesetzes maßgeblich ist, ist Verfügungsberechtig- ter bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten - wie hier bei ei- - 10 - nem Grundstück - diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit ein- hellig zugrunde gelegt, daß die Begriffe Eigentum oder Verfügungsmacht auf die formale Inhaberschaft eines Rechts abstellen (vgl. BVerwG VIZ 2000, 717; BVerwG VIZ 2001, 200, 203; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messer- schmidt/Neuhaus, VermG, § 2 Rn. 43; Brettholle/Köhler-Apel, in: Rädler/Rau- pach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 59; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rn. 191 f). Dabei kommt dem Begriff der Verfügungsmacht insofern allerdings eine über die Inhaberschaft - etwa an einer Forderung - hin- ausreichende Bedeutung zu, als sie auch die formale Berechtigung umfaßt, über den in Frage stehenden Vermögenswert zu verfügen. Dies gilt etwa für Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einen Testa- mentsvollstrecker. Auch der staatliche Verwalter, dessen Aufgaben und Pflich- ten im einzelnen in §§ 11 Abs. 2, 15 VermG gesetzlich umrissen sind, ist in die- sem Sinn Verfügungsberechtigter. Dies wird durch die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG verdeutlichend klargestellt (vgl. Neuhaus, aaO Rn. 48; Bretthol- le/Köhler-Apel, aaO Rn 62; Wasmuth, aaO Rn. 204), mag dies auch in der Form einer Fiktion geschehen sein. Soweit das Berufungsgericht dieser Fiktion entnehmen will, dem staatlichen Verwalter komme eigentlich keine Verfü- gungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG zu, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auch ohne die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG kann nicht zweifelhaft sein, daß der staatliche Verwalter - im Verwaltungsver- fahren nach § 31 Abs. 2 VermG Beteiligter - bis zur Beendigung seines Amtes spätestens am 31. Dezember 1992 (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG) eine Rechtsstellung hatte, die ihn nach Maßgabe der genannten Vorschriften zu Verfügungen über den Vermögenswert berechtigten. Durch die nähere Ausge- - 11 - staltung des Vermögensgesetzes und die im Vermögenszuordnungsgesetz ge- regelte Verfügungsbefugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften kann es auch ohne weiteres dazu kommen, daß es in bezug auf ein und denselben Vermö- genswert mehrere Verfügungsberechtigte gibt. So hat der Senat wiederholt Fäl- le zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatli- che Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurtei- le BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409). Ferner ist auf die Fälle hinzuweisen, in denen die gesetzliche Verfügungsbefugnis einer Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG neben die Verfügungsberechtigung des Eigentümers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VZOG tritt (vgl. Neuhaus, aaO Rn. 44 f). Ob die Verfügungsmacht im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG von Ge- setzes wegen bestehen muß oder ob sie auch durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung verliehen werden kann (so etwa Wasmuth, aaO Rn. 192), hat das Bundesverwaltungsgericht für fraglich gehalten, aber offengelassen (VIZ 2000, 717, 718). Ob dem zu folgen wäre, braucht auch hier nicht entschieden zu wer- den. Denn die Beklagte erfüllte mit ihrer Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin der unbekannten Erben des früheren Eigentümers nach § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG alle Merkmale einer gesetzlichen Verfügungsmacht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG (in diesem Sinn auch Wasmuth, aaO Rn. 192, 200). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ist ohne weiteres deutlich, daß der gesetzliche Vertreter in eigener Person im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit des Eigentü- mers hinzuzuziehen ist. Daß sein Handeln als gesetzlicher Vertreter materiell dem Eigentümer zugerechnet wird, ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung, ist - 12 - aber kein Grund, ihm die Verfügungsberechtigung abzusprechen und diese materiell allein dem Vertretenen zuzuweisen. Eine solche Sicht ließe außer Betracht, daß der gesetzliche Vertreter durch den Bestellungsakt gerade an die Stelle des Vertretenen gesetzt wird, dessen Rechte hierdurch beschränkt wer- den (vgl. Gisselmann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11b VermG Rn. 19, 28), und zwar nicht nur in Fällen, in denen der Eigentümer zwar bekannt, dieser aber wegen seines nicht festzustellenden Aufenthalts nicht erreichbar ist, sondern auch dann, wenn überhaupt ungewiß ist, wer Eigentümer des Vermögenswerts ist. Daß in einer solchen Situation der gesetzliche Vertreter dazu berufen ist, die Belange des Eigentümers zu vertreten, aber auch - bei Vorliegen eines Restitutionsantrages - die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG zu beachten, verleiht ihm ungeachtet des Umstands, daß er bei seiner Aufgabenerfüllung nach § 11b Abs. 1 Satz 5 VermG i.V.m. §§ 1821 und 1837 BGB in gewissem Umfang der Genehmigung bedarf und einer Aufsicht unterliegt, die in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebene Verfü- gungsmacht. Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird dadurch bestätigt, daß § 11b Abs. 1 VermG in bezug auf ehemals staatlich verwaltete Vermögenswer- te ein Vakuum auszufüllen hat, das sich nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung bei mangelnder Feststellbarkeit des Eigentümers oder seines Auf- enthalts ergeben würde. Aus dem Senatsurteil vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409) ergibt sich nichts anderes, auch wenn dieses die mißverständliche Wendung enthält, der bisherige Eigentümer sei nach dem 31. Dezember 1992 "allein" Verfügungsberechtigter gewesen. Die Frage, ob auch der gesetzliche Vertreter nach § 11b VermG Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG sein kann, stellte sich in dem damaligen Verfahren nicht und sollte auch nicht beantwortet werden. Vielmehr ging es allein darum zu klären, inwieweit der gesetzliche Vertreter aufgrund seiner Be- - 13 - stellung gegenüber dem von der staatlichen Verwaltung betroffenen bisherigen Eigentümer und gegebenenfalls gegenüber dem Restitutionsberechtigten als künftigen Eigentümer verantwortlich ist. c) Dem Anspruch auf Nutzungsherausgabe steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach den gemäß § 11b Abs. 1 Satz 5 VermG sinngemäß anwend- baren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag den unbe- kannten Erben des eingetragenen Eigentümers gegenüber in der Pflicht stün- de. aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241). Die hieran geknüpften Ansprüche auf Kostenerstattung, Aufwendungser- satz und Rechenschaft unterscheiden sich nämlich ihrem Umfang nach und in der Frage der Verjährung erheblich. Er hat deshalb den staatlichen Verwalter wegen seiner Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB grund- sätzlich an den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts verwiesen, eine Inanspruchnahme des Restitutionsberechtigten durch den Verfügungsberech- tigten auf Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG be- schränkt sowie dem Restitutionsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den gesetzlichen Vertreter des zuvor von der staatlichen Verwaltung betroffe- nen Voreigentümers versagt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409). Tatsächlicher Hintergrund dieser Fälle war je- doch, daß von den Schädigungsmaßnahmen (verfolgungsbedingte Vermö- gensverluste während der NS-Zeit, die zum Erwerb durch einen sogenannten - 14 - "Ariseur" führten; staatliche Verwaltung des Vermögenswerts während der DDR-Zeit) unterschiedliche Personen betroffen waren. bb) Die aufgezeigten Grundsätze, an denen der Senat festhält, sind je- doch an der Verwirklichung der vom Vermögensgesetz beabsichtigten Wieder- gutmachung zu messen. So hat der Senat im Urteil vom 5. Juli 2001 in einem Fall, in dem es dem Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Grund- stücks wegen der nachfolgenden Restitution an den Berechtigten nicht möglich war, die Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Verwalters aus den ihm bis zur Restitution zugeflossenen Gebrauchsvorteilen zu erfüllen, diese An- sprüche der Höhe nach begrenzt und den staatlichen Verwalter, der auch im Verhältnis zum Restitutionsgläubiger Verfügungsberechtigter war, gegen die- sen auf Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verwiesen (BGHZ 148, 241, 250 f). Die Begrenzung der Aufwendungsersatzansprüche des staatlichen Ver- walters gegen den Eigentümer des verwalteten Vermögenswerts beruhte auf der Überlegung, den durch den Restitutionsanspruch eines besser Berechtig- ten betroffenen Eigentümer im Ergebnis nicht schlechter zu stellen, als wäre es bei seiner durch die staatliche Verwaltung bewirkten "wirtschaftlichen Enteig- nung" geblieben (BGHZ aaO S. 247 f). cc) In der hier vorliegenden Fallkonstellation stellt die Inanspruchnahme der Beklagten als gesetzliche Vertreterin der unbekannten Erben des eingetra- genen Eigentümers durch die Klägerin als Restitutionsberechtigte nur eine scheinbare Durchbrechung der angeführten Grundsätze dar. Zwar besteht - wie ausgeführt - zwischen der Klägerin und den unbekannten Erben des jüdi- schen Eigentümers kein eigentliches Restitutionsverhältnis. Die Klägerin hat aber nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG im vermögensrechtlichen Sinn die Stellung - 15 - eines Rechtsnachfolgers des jüdischen Eigentümers. Diese Rechtsnachfolge ist nicht auf den Rückgabeanspruch nach § 3 VermG beschränkt, sondern be- zieht sich auch auf die Nutzungsherausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die - abweichend vom Grundsatz, daß der Vermögenswert bis zur Be- standskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsbe- rechtigten bleibt - unter anderem deshalb eingeführt worden sind, um einen Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 141, 232, 235 f). Ist aber die Klägerin Rechtsnachfolgerin des jüdischen Eigentümers, bestehen keine Bedenken, ihr aus dem durch die Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin gemäß § 11b Abs. 1 VermG begründeten Auftragsver- hältnis auch die Rechte der unbekannten Erben gegen die Beklagte als gesetz- liche Vertreterin zu geben. Dies gilt jedenfalls in dem hier beanspruchten Um- fang der Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Unbillige Nachteile für die Beklagte ergeben sich aus dieser Lösung nicht. Geht man davon aus, daß es auch an Erben des früheren jüdischen Ei- gentümers fehlt, liegt auf der Hand, daß der Beklagten aus dem nach § 11b Abs. 1 Satz 5 VermG begründeten Auftragsverhältnis keine Inanspruchnahme droht, für die sie die erwirtschafteten Überschüsse zurückbehalten müßte. Aber auch dann, wenn tatsächlich Erben vorhanden wären und diese die Beklagte auf Abrechnung in Anspruch nehmen würden, wären deren Rechte wegen der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Ansprüche, spätestens jedoch wegen der bestandskräftigen Rückgabe des Vermögenswerts an die Klägerin untergegan- gen. Die Beklagte könnte einem diesbezüglichen Abrechnungsanspruch ent- gegenhalten, sie habe ihre Herausgabepflicht nach § 667 BGB wirksam ge- genüber der Klägerin erfüllt. - 16 - Soweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 153, 258, 264 f meint, bei dem von der Beklagten vertretenen Eigentü- mer könne es sich nicht um den früheren jüdischen Eigentümer oder dessen Erben gehandelt haben, weil diese ungeachtet der weiterbestehenden Grund- bucheintragung das Eigentum an dem Grundstück verloren hätten, liegt dem eine Sichtweise zugrunde, die mit der Bestellung nach § 11b Abs. 1 VermG nicht in Einklang steht. Denn insoweit war maßgeblich, daß es sich hier um einen ehemals staatlich verwalteten Vermögenswert handelte, für den das Grundbuch auf einen Eigentümer hinwies, dessen Erben nicht festzustellen waren. Hätte man seinerzeit erkannt, daß es sich um ehemaliges Reichsver- mögen handelte, das dem Bund zugefallen ist, hätte für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b Abs. 1 VermG wegen Fehlens eines "wirkli- chen" Verwalterverhältnisses keine Grundlage bestanden. Im übrigen hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich aus dem durch die Bestellung als gesetzliche Vertreterin begründeten Auf- tragsverhältnis gegenüber dem Bund oder dem Land Berlin für verpflichtet hal- te oder von diesen auf Abrechnung in Anspruch genommen werde. Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, der Bund oder das Land kämen als verfügungsberechtigte Eigentümer bis zur Bestandskraft des Rück- gabebescheids als Anspruchsgegner der Klägerin in Betracht, kommt es hier- auf nicht an, weil auch die Beklagte - wie ausgeführt - Verfügungsberechtigte war und in dieser Stellung die Nutzungen des Vermögenswerts gezogen hat. 4. Nach allem ist der Klageanspruch in dem noch anhängigen Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung - 17 - über den Betrag des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch zu klären hat, ob die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung - 18 - gestellten - weit hinter der Klageforderung zurückbleibenden - Kostenerstat- tungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die ihr als Verfügungsberech- tigter zustehen können, begründet sind. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke