Leitsatz
5 StR 11/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit der Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für den Weigerungsfall gedrängt hatte. BGH, Beschluß vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04 LG Berlin 5 StR 11/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2003, soweit es diesen An- geklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen 14 Fällen der Steuerhinterziehung, zehnmal qualifiziert nach § 370a AO, unter Einbezie- hung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei Mitange- klagte, gegen die das Urteil rechtskräftig ist, wurden wegen des gleichen Schuldspruchs zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. ebenfalls drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung betrifft die im Zusam- menwirken mehrerer Firmen arbeitsteilig mit mindestens fünf gesondert Ver- folgten betriebene Hinterziehung von insgesamt 3,4 u- ern im Zusammenhang mit dem Erwerb und Weiterverkauf von Gold. Die Revision des Angeklagten R hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der vom Angeklagten R im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht erweist sich als unwirksam. Aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens liegt - 3 - ein Ausnahmefall vor, in dem die – grundsätzlich unwiderrufliche und unan- fechtbare – Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53). a) Der Rechtsmittelverzicht erfolgte als Reaktion des Angeklagten R auf die Androhung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die Aufhebung der unmittelbar zuvor mit Urteilsverkündung beschlossenen Au- ßervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten R für den Fall seiner Verweigerung eines sofortigen Rechtsmittelverzichts zu beantra- gen. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Sachvortrag der Re- vision in diesem Zusammenhang für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist ihm in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten; dem Vortrag entgegenste- hende dienstliche Erklärungen sind nach Eingang der Revisionsschriften nicht erfolgt. Dem Vorgang war folgendes vorangegangen: Alsbald nach Anklage- erhebung wurden Verständigungsgespräche zwischen den Verfahrensbetei- ligten initiiert; gegen R wurde das Hauptverfahren ohne Gewährung einer Erklärungsfrist – worauf erst später verzichtet wurde – eröffnet; es er- folgte dann eine ganz ungewöhnlich zügige, bereits zehn Tage nach Ankla- geerhebung vollzogene Aburteilung von drei Angeklagten nach gut zweistün- diger Hauptverhandlung in einem umfangreichen Steuerstrafverfahren. Vor diesem Hintergrund stützen insbesondere zwei weitere unge- wöhnliche Verfahrensvorgänge das Revisionsvorbringen: Zum einen ist es die im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag abgegebene, vom Gericht unwidersprochen hingenommene und protokollierte Erklärung des Staatsan- walts, bei allen drei Angeklagten stehe – nach Strafanträgen über erhebliche Gesamtfreiheitsstrafen, die der anschließenden Verurteilung entsprachen – „im Falle der Rechtskraft des Urteils“ einer Haftverschonung nichts entgegen. Zum anderen ist es der Umstand, daß die Hauptverhandlung nach Verkün- dung des Urteils und der Haftverschonungsbeschlüsse sowie den Rechts- - 4 - mittelverzichtserklärungen der beiden Mitangeklagten zu einer Beratung des Angeklagten R mit seinem Verteidiger vor Abgabe der in Streit stehen- den Rechtsmittelverzichtserklärung eigens unterbrochen wurde. b) Nach den der Urteilsfindung vorangegangenen Verständigungs- gesprächen deutet die Ankündigung des Staatsanwalts, er werde die Aufhe- bung der mit Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung des Haftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten R zum Rechtsmittelverzicht beantragen, ebenso wie bereits die Erklärung des Staatsanwalts zur Haftverschonung im Schlußvortrag klar darauf hin, daß jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verständigung im Strafver- fahren in unstatthafter Weise (BGHSt 43, 195, 204 f.; 45, 227, 230 f.) mit der Zusage eines Rechtsmittelverzichts verknüpft werden sollte. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Willensbeeinflussung zum Nachteil des Angeklagten ist hier indes, daß sich die Sicht der Staatsanwaltschaft auf eine Abhängigkeit zwischen Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht als ekla- tant sachwidrig erweist. Dadurch hebt sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGHSt 17, 14 entschiedenen Fall eines letztlich als wirksam erach- teten Rechtsmittelverzichts nach einem ebenfalls bedenklichen, aber nicht in gleicher Weise unvertretbaren staatsanwaltlichen Haftantrag noch ab. Die nach § 268b StPO mit Urteilsverkündung zu treffende Haftent- scheidung darf grundsätzlich nicht von der Rechtskraft eines Urteils abhän- gen, soweit dabei – wie hier – über die Fortdauer der Untersuchungshaft we- gen Fluchtgefahr bzw. über eine Außervollzugsetzung der aus diesem Grun- de angeordneten Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Regelmäßig besteht – auch hier ist nichts Abweichendes ersichtlich – kein tragfähiger Grund, ei- nem Angeklagten, der die Überprüfung einer gegen ihn ergangenen landge- richtlichen Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit dem Rechtsmittel der Revision erstrebt, eine Außervollzugsetzung der wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft etwa zu versagen, die ihm ohne ein solches zulässiges Rechtsmittel gewährt werden könnte. - 5 - c) Der Generalbundesanwalt meint, eben wegen dieser klaren Rechtslage könne der Verteidiger seinem Mandanten bei der dem Rechts- mittelverzicht vorangegangenen Beratung nur die Aussichtslosigkeit des von dem Staatsanwalt angekündigten Antrags deutlich gemacht haben; danach scheide eine relevante negative Einflußnahme auf den anschließend abge- gebenen Rechtsmittelverzicht aus. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Es bleibt dabei nämlich, wie die Verteidigung zutreffend ein- wendet, folgendes außer acht: Das Gericht hat es schon anläßlich der ohne weiteren Einwand entgegengenommenen protokollierten Erklärung des Staatsanwalts zur Haftfrage in seinem Schlußantrag und dann insbesondere bei der sachwidrigen Ankündigung des Antrags auf Aufhebung des Haftver- schonungsbeschlusses verabsäumt, dieser unsachgemäßen Haltung zur Haftfrage deutlich entgegenzutreten. Angemessen wäre allein gewesen, die Verhandlung alsbald zu schließen und dem Angeklagten anheim zu geben, sich die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels in der hierfür vorgesehenen Wochenfrist zu überlegen. Stattdessen war das Gericht – letztlich in ebenfalls unzulässiger Verknüpfung mit der vorangegangenen Verfahrensabsprache – durch Gewährung einer nach dem Verfahrensstand sachlich nicht gerecht- fertigten Pause bestrebt, den Angeklagten an Ort und Stelle zu einer Erklä- rung über einen alsbaldigen Rechtsmittelverzicht zu veranlassen (vgl. dazu BGHSt 19, 101, 102 ff.). Damit hat sich das Gericht den vom Staatsanwalt mit seiner An- tragsankündigung ausgehenden Druck aus der maßgeblichen Sicht des in diese Situation gebrachten Angeklagten so weitgehend zueigen gemacht, daß infolge der Art und Weise dieses gesamten Vorgehens der Rechtsmittel- verzicht des erkennbar auf den Gedanken sofortiger Haftentlassung fixierten Angeklagten wegen hierdurch hervorgerufener schwerwiegender Willens- mängel als unwirksam zu werten ist. In der gegebenen Situation hätte das Gericht keine sofortige Rechtsmittelverzichtserklärung entgegennehmen dürfen. Die fristgerecht eingelegte Revision ist mithin zulässig. - 6 - d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Aus- nahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Wil- lensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekom- mens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt es nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch daraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Ab- sprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH – An- frage des 3. Strafsenats – NJW 2003, 3426). Es kann auch offenbleiben, ob ein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungs- haftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht „konnexen“, sachwid- rigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Fe- bruar 2004 – 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und welche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirk- samkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären. 2. In der Sache hat die Revision mit der auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, die der im Zusammenhang mit der „mißglückten Verständigung“ erhobenen Rüge zu entnehmen ist. a) Bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung läßt sich aus dem Um- stand, daß der Verteidiger an dem nunmehr beanstandeten strafprozeß- rechtlich zweifelhaften Vorgehen von Gericht und Staatsanwaltschaft weitge- hend mitgewirkt hat, eine Beschränkung der Rügebefugnis nicht herleiten. Da die Sachrüge, soweit absehbar, in keinem Anklagepunkt zur Durchentscheidung auf Freispruch führen würde, bedarf es keiner Entschei- dung, inwieweit das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung standhielte. Soweit dies nicht der Fall wäre, müßte zwar die Erstreckung einer Urteilsaufhebung auf die Nichtrevidenten nach § 357 StPO in Betracht gezogen werden. Dar- aus folgt indes kein Vorrang der sachlichrechtlichen Überprüfung gegenüber der Verfahrensrüge (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 5). - 7 - b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Urteil allein darauf gestützt, die Angeklagten hätten „in der Hauptverhandlung die ihnen mit der Anklageschrift zur Last gelegten Taten“ in dem zuvor festgestellten Umfang „eingeräumt“ (UA S. 12). Daß dies bezogen auf den Angeklagten R von dessen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht getragen wird, ist offen- sichtlich. Dieser Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung zur Sache lediglich erklärt, daß er „den Vorwürfen der Anklage nicht entgegentrete und das in Aussicht gestellte Strafmaß akzeptiere“; daneben äußerte er sich zu seinen persönlichen Verhältnissen (S. 4 des Hauptverhandlungsprotokolls). Es ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte R darüber hinaus Fragen zur Sache beantwortet hätte. Weitere Äuße- rungen sind nicht protokolliert, abgesehen von einer Erklärung im letzten Wort. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ausgerechnet jenes letzte Wort des Angeklagten R erstmalig ein inhaltsbezogenes Geständnis enthalten haben könnte. Ein irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten (vgl. BGHSt 43, 195, 204), läßt sich diesem Einlassungsverhalten nicht entnehmen. Ein bloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Verständigung als Basis für eine Verurteilung mit tragfähigem Schuldspruch selbstverständlich nicht aus. c) Die Verurteilung des Angeklagten R kann auch nicht deshalb auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen, weil sich das Gericht etwa allein auf die geständigen Einlassungen der zur Sache aussagenden beiden Mitangeklagten stützen durfte. Ganz abgesehen von der – dem entgegen- stehenden – knappen Begründung der Beweiswürdigung im Urteil würde es insoweit an jeglicher kritischer Hinterfragung der geständigen Angaben der Mitangeklagten fehlen, wie sie namentlich nach im Rahmen einer Verständi- gung abgegebenen Geständnissen unerläßlich wäre (BGHSt 48, 161). Im - 8 - übrigen wäre hier eine ähnlich kritische Beweiswürdigung für den Fall erfor- derlich gewesen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine nicht weiter hinterfragte geständige Erklärung zur Sache abgegeben hätte. 3. Zur Sache beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise an das neue Tatgericht: Zu den eigentlichen eigenen Tathandlungen des Ange- klagten R , insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung von Scheinrechnungen nach tatsächlich umsatzsteuerfreien Goldeinkäufen, fehlt es an jeglichen näheren konkreten Feststellungen. Die Gesamtdauer seiner monatlichen Entlohnungen wird nicht hinreichend deutlich. Daß die Revision allein schon aus der Divergenz zwischen deren geringer Höhe und den fest- gestellten üppigen Erlösen des Mitangeklagten H (UA S. 12) Beden- ken gegen die Zumessung gleich hoher Einzelstrafen herleitet, erscheint nachvollziehbar. Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Be- denken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Fest- schrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum