Entscheidung
III ZR 235/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 235/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.205,85 € Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder- lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom- men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: BGHZ - 3 - 11, 222, 223; BAGE 19, 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und Zöller/Vollkommer aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im Revisionsrechtszug deshalb unbeachtlich (vgl. RGZ 158, 145, 155; BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO; Rn. 45; Stein/Jonas/Leipold aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils. An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der Fassung vom 2. August 1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaa- tes Sachsen in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit sächsisches Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem Oberlandesge- richtsbezirk und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. BGHZ 118, 295, 298 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97 - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und des Sächsischen Vermessungsgesetzes in der im Jahr 2001 geltenden Fas- sung (LT-Drucks. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des Sächsischen Verwal- - 4 - tungskostengesetzes, lit. C.; LT-Drucks. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des Ge- setzes über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die Grund- buchführung im Freistaat Sachsen [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; LT-Drucks. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann