Entscheidung
IX ZB 168/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 168/03 vom 29. April 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill am 29. April 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entschei- dung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbrau- cherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug rich- tet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). - 3 - § 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor- schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 15, 21; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 7 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 3). Eine solche Be- schwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Gegen den Aus- schluß von Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungs- gesetzes oder nach § 157 ZPO ist in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen. Eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht insolvenz- spezifisch, sondern zivilverfahrensrechtlicher Art. Sie ist im Insolvenzverfahren daher nur statthaft, wenn sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (Ganter aaO Rn. 23; Uhlenbruck aaO Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Kreft Ganter Kayser Neškovi Vill