Entscheidung
X ZR 189/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 189/03 vom 4. Mai 2004 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Patentanwalt A. in M. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 189/03 gewährt. Auszunehmen sind der Reisebericht vom 30. Mai 1994, das Angebot 352/94 vom 6. Juni 1994 und der Anstellungsvertrag vom 17. März 1994; eine Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in diese Un- terlagen bleibt vorbehalten. Gründe: I. Patentanwalt A. hat - zunächst ohne Nennung des Auftragge- bers - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 189/03 be- gehrt; im Lauf des Verfahrens hat er mitgeteilt, daß die Akteneinsicht für eine Firma S. begehrt werde. Der Beklagte hat gegen die Akteneinsicht keine Einwände erhoben, während die Klägerin dem Antrag mit der Begründung wi- dersprochen hat, ein Angehöriger dieser Firma sei bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zugegen gewesen und habe sich auch zur anschlie- ßenden Urteilsberatung Zutritt verschafft, wobei unerkannt geblieben sei, daß - 3 - es sich nicht um einen Patentanwaltskandidaten gehandelt habe. Tatsächlich handle es sich um eine als Zeuge in Betracht kommende Person. Die Gewäh- rung von Akteneinsicht führe dazu, daß der Beschäftigte "als Zeuge leider ver- braucht" wäre. Ergänzend hat die Klägerin geltend gemacht, der Reisebericht vom 30. Mai 1994, das Angebot 352/94 vom 6. Juni 1994 und der Anstellungs- vertrag vom 17. März 1994 enthielten Angaben über ihre Kunden, über die zu- ständigen Ansprechpartner und die Organisationsstruktur ihres Unternehmens; insoweit bestehe ein Geheimhaltungsinteresse bei ihr. Sie sei aber bereit, der Antragstellerin insoweit neutralisierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. II. Dem Antrag ist mit den im Tenor genannten Einschränkungen statt- zugeben. Ein beachtliches schutzwürdiges Gegeninteresse eines Verfahrens- beteiligten hat der Senat insbesondere in Betracht gezogen, soweit durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden konn- ten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 331 - Aktenein- sicht IX). Auch bei persönlichkeitsbezogenen Angaben kann ein schutzwürdiges Gegeninteresse zu bejahen sein (vgl. BPatGE 26, 66 = GRUR 1984, 342). Ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse zeigt die Klägerin hier nur auf, soweit der Akteneinsichtsantrag auch den Reisebericht vom 30. Mai 1994, das Angebot 352/94 vom 6. Juni 1994 und der Anstellungsvertrag vom 17. März 1994 erfaßt. Weshalb sich aus einer möglicherweise unzulässigen Anwesenheit eines Beschäftigten der Firma S. bei der Beratung des erstinstanzlichen Urteils ein schutzwürdiges Gegeninteresse der Klägerin ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Regelung in § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG hat insoweit erkenn- bar keinen Sanktionscharakter. Daß der Beschäftigte des Unternehmens Kenntnis von bestimmten Vorgängen im erstinstanzlichen Verfahren haben und hierfür als Zeuge in Betracht kommen mag, begründet schon deshalb kein - 4 - schutzwürdiges Gegeninteresse, weil die Gewährung der Akteneinsicht nicht dazu führen könnte, daß der Beschäftigte nicht mehr als Zeuge vernommen werden dürfte ("verbraucht" wäre). Zudem zeigt die Klägerin nicht auf, in wel- chem Zusammenhang die aus ihrem Vortrag allenfalls zu entnehmenden Be- weisthemen mit dem Ausgang des Verfahrens stehen können; von daher ist ihre Auffassung, der Beschäftigte könne als Zeuge "ausgesprochen wichtig" werden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und kann ein schutzwürdiges Ge- geninteresse nicht begründen. Da sich die Klägerin erboten hat, der Antragstellerin von den zunächst von der Akteneinsicht ausgenommenen Unterlagen neutralisierte Abschriften zur Verfügung zu stellen, geht der Senat davon aus, daß es insoweit einer wei- tergehenden Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag nicht bedarf. Melullis Keukenschrijver