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Leitsatz

IXa ZB 297/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 297/03 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsbe- rechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Perso- nen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt wer- den. c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden. - 2 - BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03 - LG Halle AG Halle-Saalkreis - 3 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 auf- gehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe- schwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen. Wert: bis 300 € Gründe: I. Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermö- gensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haus- halt versorgt (Naturalunterhalt). - 4 - Unter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen Ge- richtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versiche- rung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den Einkommensverhält- nissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der Angabe des Alters der Kinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt versorgt würden, in ausrei- chendem Maße angegeben habe, daß hier kein schuldnerrelevantes Vermögen vor- liege. Die dagegen erhobene Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht zurück- gewiesen. Das Landgericht hat die sodann von den Gläubigern eingelegte sofortige Beschwerde zunächst durch Beschluß des Einzelrichters, in dem die Rechtsbe- schwerde zugelassen wurde, zurückgewiesen; die erste Rechtsbeschwerde der Gläubiger führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschl. v. 14. April 2003 - IXa ZB 12/03; zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200). Da inzwischen die Dreijahresfrist des § 903 ZPO abgelaufen war, haben die Gläubiger das Verfah- ren für erledigt erklärt. Das Landgericht hat sodann durch den angefochtenen Be- schluß das Verfahren auf die Kammer übertragen, die Kosten des Beschwerdever- fahrens den Gläubigern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläu- biger erstreben mit der Rechtsbeschwerde die Kostenbelastung des Schuldners. II. - 5 - Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob und inwieweit eine Kostenentscheidung, wie sie hier ergangen ist, überhaupt geeignet sein kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, z.V.b.). Die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerde sich gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Statthaftigkeit nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, z.V.b., m.w.N.). Die son- stigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Einholung einer Nachbesserungserklärung des Schuldners zu Recht ab- gelehnt. Nach § 807 ZPO habe der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. Ein Zwang zur Angabe über das Vermögen anderer Gläubiger, hier der unterhaltsberechtigten Kinder, bestehe nicht. Die Grenze für Auskünfte über Lei- stungen des Schuldners an Dritte ergebe sich aus § 807 Abs. 2 ZPO, womit der mißbräuchlichen Verlagerung von Vermögenswerten begegnet werde. Nicht damit vergleichbar sei das Begehren der Beschwerdeführer, lediglich Informationen hin- sichtlich einer eventuellen Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO zu "sammeln". Folge man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, bestehe die Gefahr einer Ausufe- rung zu Lasten Dritter, weil bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO eine Vielzahl von Daten in Betracht zu ziehen seien, die über das Erwerbseinkommen der Unter- haltsberechtigten hinausgingen. Ein Gläubiger könnte dann tiefgreifende Informatio- nen über Dritte, zu denen keine Rechtsbeziehungen bestehen, erlangen. Für einen solch weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre Dritter bestehe keine gesetzliche Grundlage. - 6 - Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es sei nicht sachgerecht, wenn der Erfolg eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO letztlich davon abhänge, daß dem Gläubiger zufällig oder durch eigene Nachforschungen die vorzutragenden Tatsa- chen bekannt würden. Es entspreche Sinn und Zweck des § 807 ZPO, daß der Schuldner dem Gläubiger die Informationen verschaffen müsse, die dieser für erfolg- reiche Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Dazu gehöre auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten, da dieses nach § 850c Abs. 4 ZPO Auswirkungen auf die Pfändbarkeit von Forderungen des Schuldners habe. 2. Der Senat folgt der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung. Die Frage, ob der Schuldner im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO in dem Ver- mögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten machen muß, wird teilweise verneint (etwa Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rn. 27; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807 Rn. 50; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 34 jeweils zum Taschengeldanspruch), teilweise bejaht (etwa LG Karlsruhe DGVZ 1999, 173, 174; LG Meiningen DGVZ 2002, 156; LG Ol- denburg JurBüro 1996, 328, 329; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492, 493; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 807 Rn. 33; Wieczorek/ Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 170; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 807 Rn. 31; Hintzen NJW 1995, 1861, 1864). Richtigerweise ist sie zu bejahen. a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm - 7 - soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die mögli- cherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögens- gegenstände zu ermöglichen (BVerfG aaO). Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maß- nahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BayObLG aaO). b) Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen (dazu unten 3) auch zu einem etwaigen Einkommen der angegebenen Unterhaltsberechtigten erklären. Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die Unterhaltsberechtig- ten an, um den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu mindern (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO). Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte verfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommensanteils; jedenfalls kön- nen eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO führen. In beiden Fällen erge- ben sich möglicherweise für den Gläubiger verbesserte Vollstreckungsmöglichkei- ten. Die Mitteilung der Tatsache, daß und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt, betrifft also das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären hat. c) Dem Schuldner werden nur Erklärungen abverlangt, die sich ohne Schwie- rigkeiten erfüllen lassen (vgl. BVerfG aaO). Angaben zur Beschäftigung minderjähri- - 8 - ger, im Haushalt des Schuldners lebender Kinder - um die es hier geht - sind ihm in der Regel ohne weiteres möglich. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Schuldner unter anderen Umständen nähere Kenntnisse verschaffen muß, kann hier unentschieden bleiben. Erforderlich sind nur die Angaben, die zur Beurteilung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers benötigt werden. Eine genaue Mit- teilung des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs des Unterhaltsberechtigten wird daher in der Regel ebensowenig erforderlich sein wie die Mitteilung der genauen Einkommenshöhe (vgl. Hintzen aaO). Die Forderung nach derartigen Erklärungen greift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte des Schuldners oder der unter- haltsberechtigten Dritten ein. Angaben zu den Einkünften Unterhaltsberechtigter werden den Betroffenen in vielfältigen Lebenssachverhalten (etwa im Zusammen- hang mit der Kindergeldgewährung) abverlangt. Soweit dies der Wahrung berechtig- ter privater oder öffentlicher Interessen dient, bestehen keine durchgreifenden Be- denken (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). 3. Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Oktober 1999 enthielt keine Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder S. und N. Solche Angaben waren hier schon deswegen erforderlich, weil das Kind N. (geboren im November 1984) bereits bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses in einem Alter war, in dem es eigene Einkünfte in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erzielen konnte. 4. Das Vermögensverzeichnis vom 14. Oktober 1999 war mithin in dem ge- nannten Punkt unvollständig. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, unge- naues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nach- besserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 903 Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO - 9 - § 903 Rn. 4 ff; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14 ff). Einen Antrag auf Nachbesserung hinsichtlich der Einkünfte der Kinder hatten die Gläubiger hier gestellt. 5. Danach hätten die Erinnerung und die sofortige Beschwerde Erfolg haben müssen. Der Gerichtsvollzieher hätte angewiesen werden müssen, den Antrag der Gläubiger nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen zurückzuweisen. Für eine Aussichtslosigkeit des Antrags aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. Da dem- nach weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat als Rechts- beschwerdegericht in der Sache selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kosten sind nach zivilprozessualen Regeln (§ 91 ff ZPO, hier § 91a Abs. 1 ZPO) dem Unterliegenden aufzuerlegen. Dies ist hier der Schuldner. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die Beschwerdeverfahren durch einen Fehler des Ge- richtsvollziehers veranlaßt wurden. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvoll- streckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und Kostenschuldner) der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 766 Rn. 27, 37). Bei einem Obsiegen des Gläubigers können die Kosten da- nach nur dem Schuldner auferlegt werden. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, weil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der titulierten Forderungen letztlich Veranlasser der vom Gläubiger eingeleiteten Verfahren ist. Allerdings setzt die aus- drückliche Auferlegung der Kosten auch in zunächst - wie hier - einseitig geführten Verfahren in - 10 - der Regel voraus, daß der Schuldner in dem spezifischen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Vorliegend hat der Schuldner Kenntnis vom Verfahrensgang zumindest aufgrund der urkundlich belegten Zustellungen in den Rechtsbeschwer- deverfahren erhalten. Kreft Athing Boetticher Roggenbuck Zoll