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Entscheidung

IX ZB 294/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 294/03 vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill am 21. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 500 €. Gründe: I. Am 11. Juli 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies sie darauf hin, daß sie bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Das Amtsgericht – Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Verfah- renskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. September 2002 das Insol- venzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Juni 2003 hat - 3 - es der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Ab- tretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho- ben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit einer Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie- genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. - 4 - Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat ent- schieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als been- det anzusehen ist. Fischer Ganter Kayser Neškovi Vill