Entscheidung
IX ZB 548/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 548/02 vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi am 21. Mai 2004 beschlossen: Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan- walt Keller beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gegenstandswert: 500 Euro. Gründe: I. Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe- freiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungs- - 3 - unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens- kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzver- fahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtre- tung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld- ner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie- genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. - 4 - Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.) hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände- rungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Fischer Ganter Raebel Kayser Neškovi