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Leitsatz

VII ZR 217/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 217/02 vom 27. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 308 Abs. 2, 544 Abs. 4 Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abän- dern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist. BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 35.808,70 € Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sin- ne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei- zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die - 3 - Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst kei- ne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner