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Entscheidung

IX ZB 169/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/03 vom 8. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: I. Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe- freiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zah- lungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzge- richt - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 - 3 - InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfah- ren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Rest- schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho- ben. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegrün- det zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe- schwerde. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug ge- nommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsän- derungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat dem- - 4 - gemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglich- keit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. Kreft Fischer Raebel Neškovi Cierniak