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Entscheidung

IV ZR 454/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 454/02 vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 54% und die Beklagte zu 1) die weiteren 46%. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.676,05 € festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. - 3 - Die behauptete Divergenz zwischen dem Urteil des Oberlandesge- richts Oldenburg (VersR 1998, 839) und dem Berufungsurteil (VersR 2002, 1507) besteht nicht. Eine die Zulassung der Revision begründende Abweichung liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentschei- dung, mithin einen (abstrakten) Rechtssatz aufstellt, der von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechts- satz abweicht (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 154, 288, 291). Die von der Beschwerde als Abweichung in diesem Sinne ange- führten Unterschiede zwischen den Urteilen der beiden Oberlandesge- richte betreffen nicht die abstrakten rechtlichen Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft, sondern den Bereich der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles. In den rechtlichen Voraussetzungen der Re- präsentanteneigenschaft stimmen beide Entscheidungen untereinander und mit der neueren Rechtsprechung des Senats dazu überein (BGHZ 122, 250, 252 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, 3 und vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Ob ein Dritter, der eine kaskoversi- cherte Sache des Versicherungsnehmers betreut oder im Rahmen eines Mietverhältnisses benutzt, damit die Risikoverwaltung übertragen be- kommen hat und deshalb als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist, ist auch bei Luftfahrzeugen in erster Linie eine Frage tat- richterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (vgl. Se- natsurteil vom 14. Mai 2003 aaO). Diese Frage ist daher auch einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung nicht zugänglich. Einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Kläger hat - 4 - - von den Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten - vor- getragen, daß er das Flugzeug trotz Vermietung an die T. GmbH weiterhin in erheblichem Umfang selbst benutzt hat, die Vercharterung deshalb mit ihm abgestimmt werden mußte und er sich ausschließlich selbst um den Zustand des Flugzeugs gekümmert hat (vgl. Urteil des Landgerichts S. 11 Abs. 1, Berufungserwiderung S. 5 letzter Abs., Proto- koll des Oberlandesgerichts S. 2). Bei dieser Sachlage ist schon ein ein- facher Rechtsfehler bei der Ablehnung der Repräsentanteneigenschaft der T. GmbH nicht erkennbar. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch