OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 459/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 459/02 vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurück- gewiesen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 82.164,61 € Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Soweit die Beschwerde sich auf Divergenz beruft, hat sie die kon- kreten, voneinander abweichenden Rechtssätze aus der Vergleichsent- scheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 20/82 - VersR 1983, 479) und aus dem angefochtenen Urteil nicht be- nannt (vgl. BGHZ 154, 288, 291 f.; 152, 182, 186). Einen symptomati- - 3 - schen Rechtsfehler des Berufungsurteils mit Wiederholungs- oder Nach- ahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich, da das Berufungsgericht seiner Beurteilung die neuere Rechtsprechung des Senats zur Repräsentanteneigenschaft zugrunde legt. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer kaskoversicher- ten Sache einem Dritten übertragen hat und dieser deshalb als sein Re- präsentant anzusehen ist, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Das gilt insbe- sondere für die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob in bezug auf die Repräsentanteneigenschaft ein Unterschied besteht - 4 - zwischen dem Kapitän eines Seeschiffes und dem Skipper einer Segel- jacht, der vom Versicherungsnehmer mit einer Überführungsfahrt beauf- tragt wird. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch