OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 518/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/03 vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum 21. Januar 2004 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. 3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sach- verständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen, da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu ent- scheiden hat. - 3 - Gründe: Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Re- vision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April 2004 nimmt der Senat Bezug. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer