Leitsatz
IV ZR 186/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 186/03 vom 23. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8 Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Ta- rifwechsels wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen beantragt wird. BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 23. Juni 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.367 € Gründe: I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagten u.a. eine Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unver- änderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar 1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des - 3 - Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Be- klagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif ihrer Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversiche- rung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt. Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Weg- zug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsver- hältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingun- gen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Anga- ben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. - 4 - II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Be- schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision seinen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einrei- chung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei un- verändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gemäß § 9 ZPO sei vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst un- ter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert von 20.733,90 € ergebe. 2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhält- nisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grund- sätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstan- des im vorliegenden Fall auszugehen. - 5 - b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht geltend, daß es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Be- klagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versi- cherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskranken- versicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses An- gebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsver- hältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten. Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstandes kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Ver- teuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Ver- schlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in an- dere Tarife vermeiden zu können. Hinsichtlich der Pflege- Pflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer An- satz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klä- gers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die - 6 - Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Be- trages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch