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Entscheidung

VII ZB 35/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 35/03 vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 Fd Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel ver- lassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Ab- gleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03 - LG Lüneburg AG Uelzen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Septem- ber 2003 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 24. April 2003 gewährt. Gründe: I. 1. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klageabwei- sende Urteil des Amtsgerichts, das ihm am 29. April 2003 zugestellt worden ist, am 28. Mai 2003 beim Landgericht unter der Faxnummer 455 Berufung einge- legt. Er hat am Montag, dem 30. Juni 2003 per Telefax beantragt, die Beru- fungsbegründungsfrist zu verlängern. Der Antrag wies die Telefaxnummer des Amtsgerichts (453) aus und in Klammer eine weitere Nummer (256), bei der es sich nach in den Akten befindlichen Schriftstücken des Landgerichts um die Faxnummer des Landgerichts handelt. Er ging beim Amtsgericht am 30. Juni - 3 - 2003 um 16.07 Uhr ein und wurde von dort an das Landgericht weitergeleitet, wo er am 1. Juli 2003 einging. Die Berufungsbegründung, deren Frist bis zum 29. Juli 2003 verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erneut unter derselben Faxnummer eingereicht. Sie ging am 29. Juli 2003 nach Dienstschluß beim Amtsgericht ein und wurde am 30. Juli 2003 an das Landgericht weitergeleitet. Nach Hinweis auf die verspätet eingelegte Berufungsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und glaubhaft gemacht: In den Anträgen sei eine falsche Faxnummer deswe- gen verwendet worden, weil es zwischenzeitlich wegen eines Updates zur Ver- änderung der Adreßdateien im Programm RA Micro gekommen sein müsse. In der Kanzlei werde das seit Jahren bewährte Programm RA Micro benutzt. Da- bei würden nach Aufruf des Programms die Adresse und die Faxnummer aus- gedruckt und auf die Schriftsätze gedruckt. Die Berufung sei unter der Nr. 455 gefaxt worden, der Verlängerungsantrag und die Berufungsbegründung unter der Nr. 453. Es bestehe zudem die Weisung, die Faxnummer abzugleichen. Die sonst zuverlässige Fachangestellte L. sei der Weisung nicht nachgekommen und ha- be sich auf das Programm RA Micro verlassen. 2. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten habe. Es entlaste ihn nicht, wenn das Programm RA Micro die falsche Faxnummer ausweise. Es bestünden - 4 - zudem Bedenken, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, da die Berufung die richtige Faxnummer aufweise. Es entlaste ihn auch nicht, daß schon der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Amtsgericht gefaxt worden sei. Schon mit dessen Eingang am 1. Juli 2003 hätte die Berufung ver- worfen werden können. II. Die dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1, 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 ZPO) und begründet. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründung nicht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung und die Beru- fungsbegründung selbst sind deswegen verspätet eingereicht worden, weil sie jeweils unter Verwendung einer falschen Faxnummer nicht an das Landgericht, sondern an das Amtsgericht gesandt worden sind. Bei der Verwendung des Telefax handelte es sich um eine einfache technische Verrichtung, die der Pro- zeßbevollmächtigte der Klägerin der damit vertrauten Fachangestellten über- lassen durfte (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93, NJW 1994, 329). Sollte die Angestellte des Klägervertreters hier die falsche Faxnummer deswegen verwendet haben, weil das EDV-Programm RA Micro im betreffen- den Update die Faxnummer des Landgerichts fehlerhaft aufwies, so liegt hierin weder ein Verschulden des Klägervertreters noch seiner Angestellten. Auf die - 5 - Richtigkeit dieses Programms in seiner jeweils neuesten Fassung darf sich der Anwalt in der Regel verlassen. Sollte es hingegen deshalb zur Verwendung einer falschen Faxnummer gekommen sein, weil die Angestellte den Ausdruck aus dem Programm fehler- haft gehandhabt hat, so läge ein Fehlverhalten der Bürokraft vor, das der Kläge- rin nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Auf die glaubhaft gemachte Anweisung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an seine Kanzleikraft, bei Verwendung des Programms RA Micro je- weils noch eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, kommt es nicht an. Die Orga- nisation des Anwalts muß derartige Maßnahmen, die dem Einsatz des EDV- Programms seine Rationalisierungswirkung nehmen würden, grundsätzlich nicht vorsehen, solange sichergestellt ist, daß das EDV-Programm jeweils in seiner neuesten Fassung verwendet wird. Der Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß bereits der Verlängerungsantrag vom 30. Juni 2003 verspätet beim Landgericht einge- gangen ist und die Begründungsfrist daher schon seinerzeit versäumt war. - 6 - Auch dies beruht auf den gleichen Umständen wie die Versäumung der auf den 29. Juli 2003 verlängerten Frist, so daß auch insoweit ein Wiedereinsetzungs- grund gegeben ist. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner