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Leitsatz

II ZR 389/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 389/02 Verkündet am: 5. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, XXV; HGB § 128 Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dor- tigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer "Inc.") mit Verwaltungs- sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet. BGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2002 auf- gehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2001 wird zu- rückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisi- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte und A. F. waren Gesellschafter der S. Inc. mit registriertem Sitz im Bundesstaat Delaware/USA und einer Repräsentanz in M. unter der Adresse einer H. GmbH. Im September 1994 beauftrag- te der Kläger die S. Inc., seine 7.550 Aktien der Hu. - 3 - Corporation in einem Depot der S. Inc. bei der Al. B. Inc., Bo. (USA) verwahren zu lassen. Anläßlich einer außerordentlichen Ge- sellschafterversammlung der S. Inc., die am 7. März 1995 in M. statt- fand, wurde u.a. die Übernahme der Aktien des Klägers festgestellt. Mit Schrei- ben vom 12. April 1995 teilte A. F. dem Kläger mit, daß der Beklagte aus der S. Inc. ausgeschieden sei und deren neue Anschrift nunmehr "c/o A. F. ..." laute. Unter dem 18. August 1996 unterzeichnete der Kläger eine ihm übersandte englischsprachige Erklärung, wonach er u.a. bestätigte, daß ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit der S. Inc. keine Ansprüche gegen den Beklagten oder gegen die H. GmbH zustünden. Im November 1996 verstarb A. F.. Mit seiner im Mai 2001 erhobenen Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Herausgabe der 7.550 Stück Aktien. Die S. Inc. habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz immer in M. gehabt und sei als OHG zu qualifizieren, weshalb der Beklagte für deren Verbindlichkeiten ge- mäß § 128 HGB hafte. Eine Enthaftung gemäß § 160 HGB sei mangels Eintra- gung seines Ausscheidens im Handelsregister nicht eingetreten. Die am 18. August 1996 unterzeichnete Erklärung habe der Kläger nicht verstanden; sie habe ohnehin gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Die in erster Instanz abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin- stanzlichen Urteils. - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, der rechtliche Status der als "S. Inc." bezeichneten Gesellschaft richte sich nach deutschem Recht, weil ihr tatsächli- cher Verwaltungssitz sich in M. befunden habe. Da sie Bankgeschäfte und somit Handelsgeschäfte i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 4 a.F. HGB betrieben habe, sei sie ungeachtet ihrer fehlenden Eintragung im deutschen Handelsregister als OHG anzusehen gewesen (§ 123 Abs. 2 HGB). Infolgedessen schulde der Be- klagte gemäß § 128 HGB Rückgabe der von der Gesellschaft verwahrten Akti- en. Auf eine Enthaftung entsprechend § 160 HGB könne sich der Beklagte nicht berufen, weil für den Kläger der Rechtscharakter der S. Inc. als OHG nicht erkennbar gewesen sei. Der vom Kläger unterzeichnete Anspruchsverzicht vom 18. August 1996 sei unbeachtlich, weil der Kläger über dessen Inhalt nicht auf- geklärt worden sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht übersieht schon in seinem kollisionsrechtlichen Ausgangspunkt den hier einschlägigen Freundschafts-, Handels- und Schiff- fahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487). Nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta- tus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit im Geltungsbereich dieses Ab- kommens das Personalstatut einer Gesellschaft grundsätzlich nicht an das Recht ihres Verwaltungssitzes, sondern an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353). Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit - 5 - der Gesellschaft (BGH aaO) als auch in bezug auf die ebenfalls nach dem Per- sonalstatut zu entscheidende Frage einer Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359 f.) und folgt u.a. auch daraus, daß Art. VII des Abkom- mens ausdrücklich Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften jedes Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils gewährt (vgl. BGHZ 153, 353, 357 f.). Inso- fern gilt hier ähnliches wie im Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit ge- mäß Art. 43 und 48 EGV (dazu EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 "Überseering", ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 "Inspire Art", ZIP 2003, 1885 sowie BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185): Die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam ge- gründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerken- nen, in der sie gegründet wurde (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189). 2. Ob für den Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Vertra- ges (aaO) etwas anderes dann gilt, wenn es sich um eine nur zur Umgehung der strengeren Vorschriften des deutschen Rechts in den USA gegründete "Briefkastenfirma" handelt, die über keinerlei tatsächliche, effektive Beziehun- gen (sog. "genuine link") zum Gründungsstaat verfügt und sämtliche Aktivitäten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl. OLG Düssel- dorf ZIP 1995, 1009; Kindler in Münch.Komm./BGB 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR Rdn. 253; a.A. Bungert, WM 1995, 2125, 2128 ff.; derselbe DB 2003, 1043 f.; Mäsch in: Bamberger/Roth, BGB Anh. Art. 12 EGBGB Rdn. 3; Merkt, RiW 2003, 458 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 aaO zu Nr. 96), be- darf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das fragliche Erfordernis eines "genuine link" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, daß der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat - 6 - befinden muß. Ausreichend wäre vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundes- staat (hier: Delaware) - entwickelt (vgl. Kindler aaO; Mankowski, EWiR 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443), wofür z.B. das Bestehen eines Broker-Vertrages mit einem US-amerikanischen Partner genügt (vgl. Ebenroth/ Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972, 974). Da die S. Inc. für die ihr anvertrau- ten Aktien ein Depot bei der Al. B. Inc. in Bo. unterhielt, ließe sich ein genuine link zu den USA nicht verneinen. 3. Richtet sich sonach das Personalstatut der S. Inc. nach amerikani- schem Recht, scheidet eine Haftung des Beklagten nach § 128 HGB aus. Nach US-amerikanischem Recht, das der Senat mangels entsprechender Feststel- lungen des Berufungsgerichts selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 118, 151, 168; 122, 373, 378, 384), haftet der Gesellschafter einer "Inc." (Kapitalgesellschaft) grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. nur Ebke/Stadler, RiW 1989, 413). Einer der Ausnahmefälle, in denen nach US-amerikanischem Recht ein "Durchgriff" auf die Gesellschafter in Betracht käme (sog. "piercing - 7 - the corporate veil"; vgl. dazu Bungert, WM 1995, 2125, 2131; Merkt, US- amerikanisches Gesellschaftsrecht 1991 Rdn. 313 ff.) ist nicht vorgetragen. Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe