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Leitsatz

I ZR 142/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Grundeintrag Online UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - geweck- te, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 142/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das im Internet unter der Domain "www.f. .de" abrufbar ist. Sie schreibt Gewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus Vorder- und Rückseite bestehenden Formular an: - 3 - - 4 - Der klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffen- den Eindruck erwecke, daß der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regiona- le und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Ein- - 5 - trag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschrei- bens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend wie- dergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abre- de gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei de- nen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeich- nisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgeho- bene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, daß es auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell zu erkennen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. - 6 - Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils be- gehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers be- jaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Auch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden gehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, daß der Inhalt des Formulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbe- treibenden im Hinblick auf den "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" im Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden werden könne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses ergebe sich daraus, daß in dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die einzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle. Zahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sogenannten Grundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angespro- chenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser Teil werde daher - 7 - bei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete. Der von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende Durch- schnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Unterschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grund- eintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten. Dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, werde er ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge- richt die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat. Der Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I S. 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG). Das Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben der Be- klagten könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durch- schnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme den Grundeintrag kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisi- onsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan. - 8 - a) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im wesentlichen damit begründet, daß in dem Formular für einzelne Formen der Einträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben ge- macht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe fehle. Der Durchschnitts- gewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Un- terschriftsleistung auf Details wie das "Sternchen" bei dem Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" zu achten, und er werde auch dem Umstand, daß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als "Aufpreis" gekennzeichnet sei, keine besondere Bedeutung beimessen. Dieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durch- schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbe- treibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, daß für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er unterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zu- dem wegen der Verwendung des Wortes "Aufpreis" bei den Zusatzleistungen nicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß der Sternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei "allen Einträgen" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklären- de Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen werden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in dem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung wek- kenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten … bestätigt" werde. b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren auf die Fest- stellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei dadurch ge- - 9 - kennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchenver- zeichnissen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anböten und daß diese Übung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsge- werbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge- richts, daß der Grundeintrag in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde, sondern nur gegen dessen Annahme, daß dieser Umstand einem nicht uner- heblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat. Der Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, ge- werbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Lei- stungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrach- ten Leistung - wie häufig im Bereich des Internet - Werbemaßnahmen verbun- den sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbe- adressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum un- entgeltlichen Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 151/01, GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 - 20 Minu- ten Köln, zum Abdruck in BGHZ 157, 55 vorgesehen). 2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten behauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich festgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtli- - 10 - che Empfänger des an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, wo- hingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr be- sagt die behauptete Rücksendequote daher nichts. III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann