Entscheidung
II ZR 41/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 41/02 vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset- zung im Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflicht- widriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechts- nachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Aus- gehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbe- trag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Über- einstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festge- setzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen. II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 3 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BGH, Beschl. v. 7. April 1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken. 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entspre- chend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) auf 280.000,00 DM festzusetzen. b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Ver- gleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlun- gen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für - 4 - erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledi- gung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung füh- ren, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106, 359, 367). Röhricht Goette Kurzwelly Münke Gehrlein