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Entscheidung

XII ZB 45/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 45/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €. Gründe: I. Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann (An- tragsgegner; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungs- konto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 659,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung - 3 - des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,41 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der An- tragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 161,41 €, sondern 266,32 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be- teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten- versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E- hezeit, in Höhe von 112,36 € für die Antragstellerin und 1.432,20 € für den An- tragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehen- den Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechen- der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 532,64 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be- stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis- sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be- stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis- tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi- schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver- öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige- fügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose