Entscheidung
IX ZR 267/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 267/02 vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Juli 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Ok- tober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 157.829,15 € (308.687 DM) festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. a) Soweit der Kläger geltend macht, der titulierte Schadensersatzan- spruch sei nachträglich infolge des Erlöschens des Steueranspruchs gemäß § 232 AO in Höhe von 119.518 DM entfallen, hat die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nicht nur Ein- - 3 - wendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Abtretung vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der Weiterent- wicklung des Vertragsverhältnisses ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/83, NJW 1983, 1903, 1905; vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, ZIP 1989, 1384, 1386). Greift der Einwand der Schadensverringerung im Verhältnis des Klägers zu seinem ursprünglichen Gläubiger (EC Hedos München) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den Beklag- ten als neuen Gläubigern Erfolg. b) Zwar hat das Berufungsgericht den Umfang der nach § 404 BGB möglichen Einwendungen im Streitfall zu eng bestimmt. Dies beruht jedoch le- diglich auf einem Subsumtionsfehler, der keine allgemeine, über den Fall hin- ausreichende Bedeutung hat. Davon abgesehen ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig; denn der Beklagte ist nach materiellem Recht schon dem Ze- denten gegenüber mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil der Eintritt der Verjährung hätte vermieden werden können, wenn der Kläger mit seiner Ver- pflichtung zum Schadensersatz nicht säumig geblieben wäre. Auch diese Fra- ge ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu § 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314). 2. Entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 8. Juli 1997 zweifelsfrei zugun- sten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infol- ge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Die in § 218 BGB a.F. nor- mierte 30-jährige Verjährung gilt daher zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten. - 4 - 3. Der Einwand des Rückfalls des Schadensersatzanspruchs an den Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem Vor- bringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill