Entscheidung
III ZR 93/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 93/03 vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung, Beteiligte: 1. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr- mann beschlossen: Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (per- sönlich) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 ausei- nandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör ge- währt worden. Schlick Streck