Entscheidung
XII ZR 108/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 108/03 vom 4. August 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit zuge- lassen, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Beschwerdewert: 49.082 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO. Sie ist auch begründet. I. Das Landgericht hatte der Klage des Klägers weitgehend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten begründete diese mit Schrift- satz vom 19. Februar 2003, der dem Kläger am 25. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit am 20. März 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der - 3 - Kläger Anschlußberufung ein, mit der er klageerweiternd Zahlung weiterer 49.084,02 € verlangt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und verwarf die Anschlußberufung des Klägers mit der Begründung, sie sei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält die Feststellung, die Beru- fungsschrift der Beklagten sei dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt wor- den. Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungs- schrift, der sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis er- gibt, enthält das Urteil nicht. II. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung an eine Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungs- begründungsschrift zulässig und nach Absatz 3 dieser Vorschrift in der An- schlußschrift zu begründen. Die Anschlußberufung des Klägers genügt diesen Anforderungen. Soweit das Berufungsgericht sie gleichwohl wegen Nichteinhaltung der Frist als unzulässig verworfen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, die Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Zustellung der Berufungsschrift, was sich daraus ergibt, daß es nur zum Zeitpunkt dieser Zu- stellung Feststellungen getroffen hat. Diese Auffassung ist mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar und ver- letzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf eine Sachentscheidung - 4 - über seinen klageerweiternden Antrag. Dies bedarf zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung der Korrektur durch das Revisionsgericht. Hahne Sprick Wagenitz Vézina Bundesrichter Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne