Entscheidung
3 StR 268/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/04 vom 10. August 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2004 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Men- schenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verzichte- ten der Angeklagte, seine Verteidigerin, der Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft und die Vertreter der Nebenklägerinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel. Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und beantragt, ihm "hinsichtlich des erklärten Rechtsmittelverzichtes Wiedereinset- zung in den vorherigen Stand zu gewähren". 2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts- mittel verzichtet hat. Der Angeklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus de- nen sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergeben könnte (vgl. Ruß in KK - 3 - 5. Aufl. § 302 Rdn. 13). Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabspra- che, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02). Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfecht- bar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15 m. w. N.). Wegen der vom Angeklagten beantragten "Wiedereinsetzung" wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Be- zug genommen. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert