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2 StR 224/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 224/04 vom 11. August 2004 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 18. Februar 2004 a) dahin berichtigt, daß der Teilfreispruch entfällt, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) in den Fällen II 3 und 4, bb) im Strafausspruch im Fall II 1, soweit in den Fällen II 2 und 5 die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist und im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit Freiheitsberaubung (Fall II 1), versuchter und vollendeter Nötigung (Fälle II 2 und 5) und wegen Beleidigung in zwei Fällen (Fälle II 3 und 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafausset- - 3 - zung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg. 1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft sexuelle Nö- tigung und Freiheitsberaubung jeweils als selbständige Taten angeklagt. Das Landgericht hat den gesamten angeklagten Sachverhalt für erwiesen erachtet, jedoch eine tateinheitliche Begehung angenommen. Allein diese Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt nicht zum Teilfreispruch, durch die tateinheitli- che Verurteilung wird der Anklageersatz erschöpft (vgl. BGHSt 44, 196, 201 f.; BGH, Beschluß vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin berich- tigt, daß der Freispruch entfällt. 2. Der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe liegt zugrun- de, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 2002 bis zum 26. März 2002 seiner Angestellten K. wiederholt – mindestens zwei Mal – einen „Klaps auf den Po“ gab und ihr bei mehreren – mindestens zwei – Gelegenheiten ans Ge- säß faßte, wobei er vorgab, nur den Stoff ihrer Hose testen zu wollen. Die Ge- schädigte hat am 24. April 2002 Strafantrag gestellt. Nach den bisherigen Ur- teilsfeststellungen ist nicht auszuschließen, daß hinsichtlich einer oder beider Taten der Strafantrag nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 77 b Abs. 1 StGB gestellt worden ist. Da eine nähere Aufklärung der Tatzeiten mög- lich erscheint, hat der Senat die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. 3. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er „die Frau als Sexualobjekt zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse - 4 - mißbraucht, dadurch erniedrigt und gedemütigt“ habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkma- le des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2001, 28). 4. Das Landgericht hat es außerdem versäumt, die Höhe des Tagessat- zes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfrei- heitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Mangel führt zur Zu- rückverweisung der Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe. Das Verbot der Schlechterstellung steht der nach- träglichen Festlegung der Höhe der Tagessätze nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 93, 97; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 358 Rdn. 19 m.w.N.). 5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 3 und 4 und des Strafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck