Entscheidung
2 StR 353/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/04 vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 28. April 2004, soweit es ihn betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur- de. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat entsprechend dem An- trag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (mittäterschaftli- cher) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit den beiden Mitangeklagten B. und Sch., die nicht revidieren, nach Holland, um dort ein paar Tage gemeinsam zu verbringen und für den Eigenkonsum Drogen zu erwerben. Während B. für sich 80 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 9,9 % erwarb, besorgte sich der Angeklagte 30 g psylocybinhaltige Pilze sowie 1,1 g Marihuana. Beide versteckten ihre Drogen, die zum Eigenkonsum vorge- sehen waren (UA S. 8), im Auto, das vom Mitangeklagten Sch. über die Grenze nach Deutschland gesteuert wurde. "Auch wenn diese Geschäfte nicht gemein- sam, sondern von jedem für sich durchgeführt wurden, war auch dem Ange- klagten bewußt, daß Drogen gemeinschaftlich nach Deutschland eingeführt werden sollten, auch wenn dem Angeklagten nicht bewußt war, ob und gege- benenfalls welche Art und Menge an Betäubungsmitteln von seinen Mittätern erworben wurde" (UA S. 7). 2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 darauf hin, daß nach diesen Feststellungen dem Ange- klagten nicht die Einfuhr der 80 g Haschisch durch B. im Wege der Mittäter- schaft (§ 25 Abs. 2 StGB) angelastet werden kann. Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar nicht, daß der Einführer das Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt. (Mit)Täter der Einfuhr kann auch sein, wer das Rauschgift über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eige- nen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 24). Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von Mittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden. - 4 - Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen al- lein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.). Das Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft nicht nur nicht erörtert, worin das zur Prüfung von Mittäterschaft heranzuziehende Interesse des Angeklag- ten an der Einfuhr des B. bestand, sondern vorab noch nicht einmal dargelegt, worin die Beiträge des Angeklagten zur Einfuhr auch der 80 g Haschisch des B. zu sehen sind. Solche liegen nach den Feststellungen auch nicht auf der Hand. 3. Neben der täterschaftlichen Einfuhr der eigenen Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch den Angeklagten, der eigenhändig nur eine geringe Menge einführte (vgl. zu Psylocybin u.a. Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 365 und § 29 a Rdn. 145; Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 335), kommt im vorliegenden Fall allerdings eine Beihilfe zur Einfuhr einer nicht ge- ringen Menge (§ 27 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), nämlich der 80 g Ha- schisch des B., dann in Betracht, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte einen die Tat des B. fördernden Beitrag geleistet hat, zum Beispiel durch ge- meinsames Zahlen der Benzinkosten. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. - 5 - 4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitange- klagten scheidet hier aus, da bei diesen nicht dieselbe Gesetzesverletzung vorliegt; denn Sch. (als Fahrer) und B. haben eine nicht geringe Menge Betäu- bungsmittel eigenhändig eingeführt. Rissing-van Saan Detter Maatz Rothfuß Roggenbuck