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Entscheidung

5 ARs 55/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 ARs 55/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. 1. Az.: 300 Js 534/04 Staatsanwaltschaft Hagen 2. Az.: 931 Gs 405/04 Amtsgericht Frankfurt am Main 3. Az.: 67 Gs 694/04 Amtsgericht Hagen 4. Az.: 71Qs 12/04 Landgericht Hagen 5. Az.: 5/26 Qs 14/04 Landgericht Frankfurt am Main 6. Az.: 3 AR 1530/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2004 beschlossen: Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwalt- schaft Hagen vom 9. Juni 2004 auf Erlaß von Pfändungsbe- schlüssen nach § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO aus den Arrest- beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2004 ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Ha- gen. G r ü n d e Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der Amtsgerichte Hagen und Frankfurt am Main gemäß § 19 StPO als ge- meinschaftliches oberes Gericht berufen. Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Hagen ist der für die Vor- nahme der beantragten richterlichen Untersuchungshandlung zuständige Richter. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen aus § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 111e Abs. 1, 111f Abs. 3 Satz 3 StPO, da die ursprüngliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Hagen auf das dortige Amtsgericht übergegangen ist. Die Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen in Durchführung von dinglichen Arresten im strafrechtlichen Ermittlungsver- fahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften der StPO. Die Bestimmun- gen der Zivilprozeßordnung gelten gemäß § 111d Abs. 2 StPO lediglich - 3 - sinngemäß und berühren die durch die StPO getroffenen Zuständigkeitsbe- stimmungen nicht. Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsge- richts Hagen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25). Harms Häger Gerhardt Brause Schaal