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XII ZB 92/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/03 vom 8. September 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun- schweig vom 10. April 2003 i.V.m. den Beschlüssen vom 29. No- vember 2002 und vom 13. März 2003 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Gründe: I. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; sie streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Die am 26. Juli 1993 geborene gemeinsame Tochter M. wohnt bei der Kindesmutter. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 465 DM (ab Januar 2002: 231 €) so- wie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 857 DM (ab Januar 2002: 438,18 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewie- sen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie einen um 175,37 € erhöhten Trennungsunterhalt begehrt. Für diesen Antrag und für eine beabsichtigte Berufungserweiterung auf monatlichen Trennungsunterhalt in Hö- he von 1.487,39 DM hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe beantragt. - 3 - Das Berufungsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Vertei- digung gegen eine unzulässige Anschlußberufung bewilligt, ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die eigene Berufung und die beabsichtigte Berufungser- weiterung hingegen zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung der Klägerin hat es mit Beschluß vom 13. März 2003 ebenfalls zurückgewiesen. Mit dem ange- fochtenen Beschluß vom 10. April 2003 hat das Berufungsgericht eine weitere Gegenvorstellung der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde we- gen der Frage zugelassen, "ob hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechts- mittels zu bejahen sind, wenn deren Verneinung eine Begründung erfordert, die eine bestimmte Anzahl von Seiten überschreitet". Gegen diesen Beschluß rich- tet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Zwar kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur wegen solcher Fra- gen zugelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vor- aussetzungen der Prozeßkostenhilfe, nicht aber die Erfolgsaussicht der Haupt- sache betreffen (BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Die Zulassung des Berufungsgerichts betrifft allerdings eine solche verfahrensrechtliche Frage, nämlich ob eine hinreichende Erfolgsaus- sicht im Sinne von § 114 ZPO allgemein schon bei einem gewissen Begrün- - 4 - dungsaufwand des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses gegeben ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Ein Rechtsschutzbe- gehren hat dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bis- lang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. a) Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat, ist einer solchen generellen Klärung allerdings nicht zugänglich, denn der Umfang einer die Prozeßkostenhilfe versagenden Ent- scheidung läßt allein regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der zu Grunde liegenden Rechtsfrage zu, sondern wird eher vom persönlichen Stil des erkennenden Gerichts bestimmt. b) Auch die in der Hauptsache relevante Rechtsfrage, nämlich ob vom Einkommen des Beklagten vorab ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 ab- gesetzt werden kann, ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats hinrei- chend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß dem Unter- haltspflichtigen bei der Bemessung des ehebedingten Unterhaltsbedarfs ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben (Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989, 842, 843 und vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090, 1091). Diesen Berufstätigenbonus hat der Senat stets damit begründet, daß der mit der Erwerbstätigkeit verbundene höhere Aufwand abzugelten und zugleich ein Anreiz für die weitere Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei. Die Höhe des Erwerbs- tätigenbonus steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und ist deswegen nur bedingt nachprüfbar. - 5 - An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch die neuere Rechtspre- chung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während bestehender Ehe nichts geän- dert. Nach dieser Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebens- verhältnisse nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt und bei der Kindererziehung mitbestimmt und hierdurch verbessert. In welchem Umfang Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse ge- prägt haben, ergibt sich hingegen aus dem Wert der als Surrogat an ihre Stelle tretenden späteren Erwerbstätigkeit (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1172; vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 – BGHZ 148, 105, 120 f. und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694), bei der - wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten - eben- falls ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist. Somit ist selbst die hier hinter der Zulassungsfrage stehende (die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung betreffende) Frage im Sinne des angefochtenen Beschlusses entschieden und weder von grundsätzlicher Bedeutung noch im Sinne einer einheitlichen Recht- sprechung klärungsbedürftig. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose