Entscheidung
XII ZB 93/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 93/04 vom 8. September 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2004 aufgehoben und Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 ab- geändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi- cherungskonto Nr. 25 100768 I 509 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 13,84 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah- rens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 € - 3 - Gründe: I. Die Parteien haben am 19. August 1994 geheiratet. Der Scheidungsan- trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 7. Juni 1963) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. Juli 1968) am 29. Juli 2002 zugestellt wor- den. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,34 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des An- tragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,96 €, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge- richt die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abge- ändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,29 €, be- zogen auf den 30. Juni 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be- teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1994 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche- rung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 318 € für den Antragsteller und 105,32 € für die Antragsgegnerin aus- gegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften - 4 - hat das Oberlandesgericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 56,57 € dem Ver- sorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be- stehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium volldy- namisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbe- schwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL be- stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan- rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe- schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: - 5 - Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor- gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,7 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 39 Jahre) um 65 % auf 4,455 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.337,76 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.337,76 € x 4,445 = 5.959,72 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak- tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,0941 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,69 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von 105,32 € stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von ins- gesamt 318 € + 27,69 € = 345,69 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichs- pflicht des Antragstellers in Höhe von 120,18 € errechnet (345,69 € ./. 105,32 € = 240,37 €; 240,37 € : 2 = 120,18(5) €). Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten- splitting zu erfolgen in Höhe von 106,34 € (318 € ./. 105,32 : 2). Insoweit bleibt Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts Worbis vom 26. Juni 2003 aufrechterhalten. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 - 6 - VAHRG in Höhe von 13,84 € (27,69 € : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose