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Leitsatz

II ZR 137/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 137/02 Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 F Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenom- mene Beweiswürdigung. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 137/02 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 eröffneten Konkursver- fahren über das Vermögen der E. F. GmbH. Die Gemeinschuld- nerin wurde durch notariellen Vertrag vom 27. November 1977 von dem Beklagten und seiner Mutter mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ge- gründet. Die Gesellschafter - der Beklagte ist zwischenzeitlich Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter - übernahmen eine Stammeinlage von jeweils 25.000,00 DM. - 3 - Das Landgericht hat die von dem Kläger wegen vermeintlich rückständi- ger Stammeinlagen von 50.000,00 DM erhobene Teilklage auf Zahlung von 15.000,00 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Beklagte im Wege der Anschlußberufung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag auch kein weitergehender An- spruch gegen den Beklagten zusteht. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15.000,00 DM verurteilt und seine Feststellungswiderklage abgewiesen. Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte seine im Berufungsrechtszug erfolglosen Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch die Vorlage der auf den 31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 erstellten, die Zahlung des Stammkapitals ausweisenden Bilanzen habe der Beklagte nicht den ihm oblie- genden Beweis der Begleichung der Stammeinlagen geführt. Es sei nicht er- sichtlich, ob und in welcher Weise sich der mit der Errichtung der Bilanzen betraute Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Einlagen über- zeugt habe. Der in den Bilanzen enthaltene Vermerk "aufgestellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" spreche jedenfalls nicht für die Überprüfung der den Buchungen zugrundeliegenden Belege. Einer Verneh- mung des von dem Beklagten zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinla- gen benannten Steuerberaters bedürfe es nicht, weil der Steuerberater lediglich angeben könne, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig er- - 4 - stellt zu haben. Ein Beweiswert für die Frage der Einzahlung der Stammeinla- gen komme der Aussage nicht zu. II. Die Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht den entschei- dungserheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen K. - wie die Revision zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat. 1. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen K. findet als unzu- lässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGHZ 53, 245, 260; Sen.Urt. v. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3720; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 f.) im Prozeßrecht keine Stütze. Der Beklagte hat den Steuerberater K. zum Beweis dafür benannt, die Bilanzen erst nach Prüfung der "Voraussetzungen" gefertigt zu haben, "die erfüllt sein müssen, um die konkreten Bilanzpositionen aufzunehmen und mit konkreten Zahlen zu versehen". Im Licht der von dem Kläger gegen die Ver- wertbarkeit der Bilanzen erhobenen Einwände ist dieses - als Prozeßerklärung einer uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683 f. jew. m.w.N.) - Vorbringen des Beklagten ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Zeuge die ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der Bilanz einer Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat. 2. Die Beachtlichkeit dieses Beweisangebots ist - anders als das Beru- fungsgericht meint - nicht dadurch entfallen, daß sich der Beklagte zur Bekräfti- gung seines Vorbringens auf den Prüfervermerk seines Steuerberaters "aufge- - 5 - stellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" berufen hat. Nach Ansicht des Beklagten hat sein Steuerberater mit dem Prüfervermerk schon bei Aufstellung der Bilanz die inhaltliche Prüfung der Belege bestätigt. Ob dem Prü- fervermerk dieser Sinngehalt zukommt oder ob der Steuerberater damit ledig- lich die der Bilanz zugrundeliegenden Unterlagen konkretisiert hat, kann dahin- stehen. Zumindest kann dem Prüfervermerk nicht entnommen werden, daß kei- ne inhaltliche Kontrolle der Belege stattgefunden und der Steuerberater die Un- terlagen unbesehen zu einer lediglich rechnerisch stimmigen Bilanz zusam- mengefügt hat. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es in dem Prüfervermerk einen Anhalt dafür vermißt hat, ob auch eine Prüfung der den Buchungen zugrundeliegenden Belege stattgefunden hat. Gestattet der Prüfervermerk danach keinen Rückschluß auf eine tatsächlich unterbliebene inhaltliche Kontrolle, mußte der von dem Beklagten für die behauptete Prüfung angetretene Zeugenbeweis erhoben werden. In der Wertung des Berufungsge- richts, der Zeuge könne nur angeben, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig aufgestellt zu haben, ist eine (typische) Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu erkennen, weil das Gericht - ohne den Zeugen zu hören - seiner Aussage von vornherein einen bestimmten Inhalt unterlegt. 3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung - 6 - des Zeugen den dem Beklagten obliegenden Beweis als erbracht angesehen hätte. Röhricht Goette Röhricht für den durch Urlaub an der Unterzeichnung gehinderten Dr. Kurzwelly Münke Gehrlein