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4 StR 62/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/04 vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Vorlegungssache des Oberlandesgerichts Naumburg - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Professor Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi und Sost-Scheible beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückge- geben. Gründe: Die Vorlegungssache betrifft die Frage, in welcher Besetzung der Buß- geldsenat eines Oberlandesgerichts über eine Rechtsbeschwerde zu entschei- den hat, wenn diese wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist. I. Gegen den Betroffenen erging am 29. April 2002 wegen Verkehrsord- nungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid, in welchem zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 40 € festgesetzt wurden. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Halle/Saalkreis durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene, oh- ne gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulas- - 3 - sung der Rechtsbeschwerde gestellt. Er hat geltend gemacht, die Vorausset- zungen für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen, da seinem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Amtsge- richt zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Das Oberlandesgericht Naum- burg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluß des Einzelrich- ters zugelassen, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG verkannt habe und das Urteil daher gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, auch über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden. Es sieht sich hier- an jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2000 (ZfS 2000, 226) gehindert, das - nach Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs durch den Ein- zelrichter - die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen hat. Mit Beschluß vom 7. Januar 2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Entscheidet in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist, weil das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sein wird, der Bußgeldsenat auch über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter? - 4 - Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 25. Juni 2004 beantragt zu entscheiden, daß im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde der Buß- geldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu ent- scheiden hat. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind infolge der Änderung des § 80 a OWiG durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2204), welches am 1. September 2004 in Kraft getreten ist, entfallen. Nach der Gesetzesänderung ist das vorlegende Oberlandesgericht an der beabsichtig- ten Entscheidung nicht gehindert. Zwar will das Oberlandesgericht Naumburg die vorgelegte und für seine beabsichtigte Entscheidung erhebliche Rechtsfra- ge anders als das Oberlandesgericht Frankfurt beantworten; dessen Entschei- dung ist jedoch auf der Grundlage des § 80 a OWiG in der vor dem Inkrafttre- ten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung ergangen; seine Entscheidung ist deshalb infolge der Gesetzesänderung überholt. Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen entfallen. Auf die der Vorlegung zugrundeliegende Rechtsfrage ist nunmehr die am 1. September 2004 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des § 80 a OWiG zur Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte anzuwenden. Danach hat der Gesetzgeber die Frage der Besetzung der Bußgeldsenate in den Fällen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nach Auffassung des Senats im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden: - 5 - Durch die Regelung des § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Um- kehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr "mit einem Rich- ter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Besetzung mit drei Rich- tern einschließlich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80 a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschlie- ßend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeu- tenden Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5.000 € übersteigt (Absatz 2), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertra- gen worden ist (Absatz 3; BTDrucks. 15/999 S. 36 und 15/1491 S. 33). Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksich- tigung des Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148), ist der - mißverständlich gefaßte - Wortlaut des § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmo- dernisierungsgesetzes, der sich mit der Besetzung der Bußgeldsenate in Ver- fahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde befaßt, dahin auszulegen, daß auch bei zugelassenen Rechtsbeschwerden der Senat über deren Be- gründetheit nur dann in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, wenn der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also des- halb zugelassen hat, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Nur in diesen Fällen hat der Einzelrichter nach Entscheidung - 6 - über die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Hingegen hat nach der neuen Rechtslage der Einzelrichter auch in der Sache zu entscheiden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) des- halb erfolgt ist, weil die Versagung des rechtlichen Gehörs die Urteilsaufhe- bung geboten erscheinen läßt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser gesetzgeberi- sche Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BTDrucks. 15/780 S. 7, 8) und in der Beschlußempfehlung des Rechtsaus- schusses zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/3482 S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, daß die gesetzliche Fassung des § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG lediglich eine einheitliche Handhabung der Besetzungsregelung (Dreierbesetzung) bei zulassungsfreien und zugelasse- nen Rechtsbeschwerden für Fälle, in denen die Überprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, sicherstellen soll. Eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80 a Abs. 1 OWiG auch für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden, die lediglich wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen worden sind, sollte durch § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG daher ersichtlich nicht geschaffen werden. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible