Entscheidung
VIII ZB 77/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 77/03 vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH- Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle vom 8. März 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 308,21 € festgesetzt wird. Gründe: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstrek- kungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an- wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (BGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10- Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe- schwerde kann nichts anders gelten. - 3 - Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 € beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf 308,21 €. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzu- ändern. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst