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Entscheidung

IV ZR 262/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 262/03 vom 15. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewie- sen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - wor- auf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Ab- kömmlingen des Annehmenden begründet werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 143.800 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf