OffeneUrteileSuche
Leitsatz

III ZR 201/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 201/03 vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG §§ 17, 19; Brdbg RiG §§ 13, 15, 16 Zur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg. BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZR 201/03 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 16. Septem- ber 2004 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan- desgerichts vom 27. Mai 2003 - 2 U 59/01 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts. Die Rüge, das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf eine Ent- scheidung durch den gesetzlichen Richter sei verletzt, greift - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht durch. Die Kläger machen geltend, die Richterstellen in Brandenburg seien seit 1993 ohne rechtliche Grundlage besetzt worden, weil die für die Wahlen maßgebliche Verordnung nicht mit dem höherrangigen Richtergesetz überein- stimme und damit unwirksam sei. In Brandenburg werden die Richter nach dem dortigen Richtergesetz durch einen Wahlaus- schuß gewählt. Diesem gehören neben acht Landtagsabgeordne- ten drei Richter und ein Rechtsanwalt an (§ 13 des Richtergeset- zes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntma- chung vom 22. November 1996 [GVBl. I S. 322], zuletzt geändert - 3 - durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 [GVBl. I S. 254, 276]). Sämtliche Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Als richterli- che Angehörige des Ausschusses können nur Richter gewählt werden, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Rich- ter sind von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Abweichend hiervon sieht die Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlaus- schuß (Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung - RiWAV) vom 16. Juni 1993 (GVBl. Brandenburg II S. 264) in § 8 Abs. 2, § 10 jedoch die unmittelbare Persönlichkeitswahl vor. Entspre- chend dieser Verordnung ist bislang verfahren worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig. Dementsprechend sei auch der Richterwahlausschuß selbst nicht vorschriftsmäßig besetzt, was zur weiteren Konsequenz habe, daß die von ihm vorgenom- menen Richterwahlen unwirksam seien. Ein etwaiger Verfahrensmangel bei der Richterwahl führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung der betroffenen Richter. Nach Bundesrecht wird der Richter durch Aushändigung einer Ur- kunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorge- schriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses gänzlich unterblieben war, begründet dies lediglich einen Rücknahme- grund, und das auch nur, wenn der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). - 4 - Um so weniger können die von den Klägern gerügten Unstimmig- keiten zwischen der Verordnung und dem Landesrichtergesetz die Wirksamkeit der Ernennung in Frage stellen. Erst recht gilt dies für die Wirksamkeit der von den ernannten Richtern vorgenom- menen Amtshandlungen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Streitwert: 541.998,63 €. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke