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Entscheidung

V ZR 33/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL V ZR 33/04 Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 einge- reicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte- rin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt: Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin. Von Rechts wegen - 3 - Entscheidungsgründe: Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351). Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann