Entscheidung
IX ZB 293/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 293/03 vom 23. September 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi, Vill und die Richterin Lohmann am 23. September 2004 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 1. De- zember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 18. September 2003 geändert: Die Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters werden in Höhe von 7.756 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.240,96 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In- solvenzmasse zu entnehmen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse zur Last. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.998,65 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat am 22. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat drei Jah- re und neun Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 7.756 € zuzüglich 1.240,96 € Um- satzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 17.235,56 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 4.308,89 € zuzüglich 689,42 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzge- richts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfah- rens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehn- ten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- - 4 - derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Aus- lagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höch- stens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätig- keit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug. Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale be- rechnet sich danach wie folgt: 15 % aus 17.235,56 € für das erste Jahr 2.585,33 € 10 % von 17.235,56 € für das zweite Jahr 1.723,56 € 10 % von 17.235,56 € für das dritte Jahr 1.723,56 € 10 % von 17.235,56 € für das vierte Jahr 1.723,56 € 7.756,01 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.240,96 € - 5 - Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang statt- zugeben. Fischer Raebel Neškovi Vill Lohmann