Entscheidung
VI ZR 302/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 302/03 Verkündet am: 28. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede- richsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge- richts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in An- spruch. Die Beklagte ist Verlegerin der BILD-Zeitung. In deren Ausgabe vom 27. April 2002 erschien ein Beitrag über öffentliche Auftritte verschiedener pro- minenter Personen. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit ei- nem Bild der Klägerin illustriert, das diese - ohne erkennbaren Hintergrund - in Reitkleidung auf einem Pferd sitzend darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor, daß dieses Foto bei dem 8. Internationalen Springturnier in Monaco entstand. Die Bildunterschrift lautet: "Wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken: - 3 - Charlotte (15)". Im Begleittext heißt es u.a.: "Und hinter Charlotte (15) können sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken!" Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage- abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem still- schweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin wäh- rend ihrer Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zu- gelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungs- zwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Ver- anstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Be- zeichnung des Turniers und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und der Anwesenheit ihrer Halbschwester - keine näheren Informationen über die Ver- anstaltung, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar - 4 - sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öf- fentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch handele es sich bei dem Reitturnier, an dem die Klägerin in Anwesenheit ihrer Mutter teilgenommen habe, um ein zeitgeschichtliches Ereignis, zumal dazu auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der Klägerin - zähle. Die gebotene Abwägung des Persönlich- keitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnis- ses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä- gerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fo- tos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be- sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebilde- te minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69). - 5 - a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Ei- genschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still- schweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Ok- tober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin und ihre Mutter durch die Teilnahme an dem Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnis- sen über ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt haben, diese Einwilli- gung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu er- mitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmit- telbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Be- troffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellun- gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der BILD-Zeitung vom 27. April 2002 ohne die dafür erforderli- che Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist - 6 - keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsge- richt darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der beglei- tende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hin- sichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird weder über die Teilnehmer des Turniers noch über dessen Verlauf oder die Plazierungen einzelner Reiter be- richtet. Der Leser erfährt lediglich von der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mut- ter und ihrer Halbschwester, wobei das Augenmerk auf die Klägerin selbst ge- lenkt wird, die der Beitrag als "wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken" präsentiert, hinter der "sich all die Annas und Cindys dieser Welt verstecken" können. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betref- fenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). a) Die Klägerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor- dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich- keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Se- natsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt - 7 - regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informati- onsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen we- niger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)" eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge- rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Des- wegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebenso- wenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio- ren-Reitteam der Firma M. P. bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine gene- rell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Ab- bildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeit- geschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi- derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich bei einem re- nommierten Reitturnier, das unter der Schirmherrschaft des Fürsten von Mona- co und der Mutter der Klägerin steht. Eine Bildberichterstattung über eine sol- che Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. - 8 - Das Berufungsgericht meint, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei zudem auch deswegen anzunehmen, weil die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter an der Veranstaltung teilgenommen habe; diese sei nämlich offizieller Gast auf der Ehrentribüne gewesen. Daß sie hier nicht gemeinsam mit der Klägerin abgebildet worden sei, stehe der Anwendung der Grundsätze der sogenannten Begleiterrechtsprechung (BVerfG NJW 2001, 1921, 1923 f.) nicht entgegen. Ihre Anwesenheit ergebe sich aus dem Textbei- trag des Artikels in Verbindung mit den beiden Fotos, auf denen sie zusammen mit der Halbschwester der Klägerin zu sehen sei. Ob auch diese Umstände ge- eignet sein könnten, ein beachtenswertes Informationsinteresse der Öffentlich- keit hinsichtlich einer mit dem beanstandeten Bildnis der Klägerin illustrierten Berichterstattung zu begründen, kann indessen offenbleiben. c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge- mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei- tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich auf einem Pferd sitzend; andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind nicht zu erkennen. Auch der begleiten- de Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Bezeichnung des Tur- niers und der Erwähnung der Anwesenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausfüh- rungen über die Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son- - 9 - dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen näm- lich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf- fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht- erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge- rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be- richterstattung über dieses Ereignis liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbil- dungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. - 10 - 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Ver- öffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie- gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll