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Leitsatz

KVR 14/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 14/03 Verkündet am: 5. Oktober 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Staubsaugerbeutelmarkt GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 130 Abs. 2 Der räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichts- punkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbe- reich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). Hat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt eine beherr- schende Stellung, kommt ihm auch in jedem Teilgebiet dieses Marktes eine be- herrschende Stellung zu. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2004 – KVR 14/03 – OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 13. Juli 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege- richt zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.121.861,30 € (= 4,15 Mio. DM) festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im folgenden: Melitta Bentz) und die Beteiligte zu 2 (im folgenden: Bentz Beteiligungsgesellschaft) gehören als Holdinggesellschaften zur Melitta Unternehmensgruppe Bentz KG (nachfolgend: Melitta-Gruppe), einer be- deutenden deutschen Unternehmensgruppe für die Herstellung und den Vertrieb - 3 - von Haushaltsprodukten wie Kaffeefiltern, Haushaltsfolien und -tüchern, Gefrier-, Müll- und Staubsaugerbeuteln, aber auch von Kaffee und Kaffeemaschinen. Die Melitta-Gruppe erzielte 1999 einen konsolidierten weltweiten Umsatz in Höhe von 2,125 Mrd. DM, davon 1,716 Mrd. DM in der Europäischen Union und 1,206 Mrd. DM im Inland. Die Melitta Bentz und die Bentz Beteiligungsgesellschaft produzieren über drei Tochtergesellschaften Staubsaugerbeutel. Derartige Beutel werden von den Herstellern, so auch von den Unternehmen der Melitta-Gruppe, auf drei verschie- denen Wegen abgesetzt: erstens über die Staubsauger-Gerätehersteller, die diese mit ihrer (Geräte-)Marke versehenen Beutel teilweise als Erstausrüstung verwen- den, teilweise an den Elektrofachhandel und teilweise direkt an Endverbraucher abgeben, zweitens über die Sortimentsanbieter, die unter ihrer eigenen Handels- marke Staubsaugerbeutel an den Einzelhandel vertreiben, und drittens über den Einzelhandel, der seinerseits die Staubsaugerbeutel entweder unter einer eigenen Handelsmarke oder unter der Marke des Staubsaugerbeutelherstellers an End- verbraucher vertreibt. In Deutschland bringt die Melitta-Gruppe die von ihr herge- stellten und an die Händler vertriebenen Staubsaugerbeutel u.a. unter der Marke „Swirl“ in den Verkehr. Der Umsatz der Melitta-Gruppe mit Staubsaugerbeuteln betrug 1999 in Westeuropa (EU- und EFTA-Staaten) 182,5 Mio. DM. Die Beteiligte zu 3 (im folgenden: Airflo Europe) ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das ebenso wie die Papierindustrie Limburg N.V. (im folgenden: Limburg) zur belgischen Schultink-Gruppe gehört. Die Schultink-Gruppe ist über verschiedene Holdinggesellschaften (darunter die Beteiligten zu 4 und zu 5) in vollständigem Besitz der Familie Schultink, der auch die Beteiligten zu 6 und zu 7 angehören. Die Unternehmen der Schultink-Gruppe, die im operativen Geschäft tätig sind, produzieren und vertreiben ausschließlich Staubsaugerbeutel, die sie an Gerätehersteller und außerhalb Deutschlands auch an den Einzelhandel liefern. - 4 - Limburg – speziell zu diesem Zweck von der Schultink-Gruppe gegründet – belie- fert aufgrund eines langfristigen Liefervertrages ausschließlich den Staubsauger- hersteller Vorwerk. Die Umsätze der Schultink-Gruppe lagen im letzten Geschäfts- jahr vor der Anmeldung bei 59 Mio. DM weltweit und bei 52,1 Mio. DM in Westeu- ropa. Von den Umsätzen in Westeuropa entfielen 34,5 Mio. DM auf Airflo Europe und 17,6 Mio. DM auf Limburg. Die Umsätze von Airflo Europe sind nur zu einem geringen Teil (0,8 Mio. DM), diejenigen von Limburg zu einem erheblichen Teil (14,1 Mio. DM) in Deutschland erwirtschaftet worden. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 meldete die Melitta Bentz beim Bundes- kartellamt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Bentz Beteiligungsgesellschaft (oder einer ihrer Tochtergesellschaften) sowie der Airflo Europe und der Papierindustrie Limburg N.V. an, in das die operativen Staubsau- gerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) der beiden Unternehmensgruppen einge- bracht werden sollten. Der Zusammenschluß sollte in der Weise vollzogen wer- den, daß die Bentz Beteiligungsgesellschaft 60% der Geschäftsanteile der Airflo Europe übernehmen sollte. Diese sowie die bei den bisherigen Eigentümern ver- bliebenen Anteile sollten sodann mit verschiedenen Einheiten der Melitta-Gruppe aus dem Staubsaugerbeutelbereich in ein zu gründendes Gemeinschaftsunter- nehmen eingebracht werden, an dem die Schultink-Gruppe 20% und die Melitta- Gruppe 80% halten sollten. In einer zwischen der Schultink- und der Melitta- Gruppe geschlossenen Grundvereinbarung vom 30. Juli 1999 ist festgelegt, daß die beiden Hauptgesellschafter der Schultink-Gruppe, die Beteiligten zu 6 und zu 7, jeweils für mindestens fünf Jahre als Geschäftsführer des Gemeinschaftsun- ternehmens tätig werden sollen. Ferner sind der Beteiligte zu 6 und der Beteiligte zu 7 für jeweils mindestens fünf Jahre als Präsident bzw. Geschäftsführer von Limburg vorgesehen. - 5 - Nachdem das Bundeskartellamt den Beteiligten die beabsichtigte Untersa- gung des Zusammenschlußvorhabens mit Schreiben vom 23. Mai 2000 angekün- digt hatte, erklärten die Beteiligten gegenüber dem Bundeskartellamt, daß die Papierindustrie Limburg N.V. nicht mehr an der Gründung des Gemeinschaftsun- ternehmens beteiligt sein werde. Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat das Bundeskartellamt – ungeachtet des Ausscheidens von Limburg aus dem Zusammenschlußvorhaben – den Beteiligten die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Bentz Beteili- gungsgesellschaft bzw. einem ihrer Tochterunternehmen und der Airflo Europe sowie den Erwerb von 20% der Anteile und den hiermit verbundenen Sonderrech- ten an dem zu gründenden Gemeinschaftsunternehmen durch die Gesellschafter und/oder Unternehmen der Schultink-Gruppe untersagt (BKartA WuW/E DE-V 275). Es ist dabei von einem einheitlichen sachlichen Markt ausgegangen, in dem die Staubsaugerbeutelhersteller ihre Produkte anbieten, hat also nicht nach den Abnehmerkreisen – den Geräteherstellern auf der einen und dem Sortiments- und Einzelhandel auf der anderen Seite – differenziert. Den räumlich relevanten Markt hat das Bundeskartellamt in der Weise abgegrenzt, daß es ökonomisch von einem die Europäische Union und die EFTA-Staaten umfassenden westeuropäischen Markt ausgegangen ist. Hiervon zu trennen sei der rechtlich relevante Markt, der nach der Backofenmarkt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den Gel- tungsbereich des Gesetzes beschränkt sei. Allerdings seien für die Beurteilung der Marktstellung in diesem Markt die Verhältnisse auf dem europäischen Markt in die Betrachtung einzubeziehen. Das Bundeskartellamt hat ausführlich begründet, weshalb die Melitta-Gruppe in diesem Markt über eine überragende Marktstellung verfüge. Es hat sich dabei in erster Linie auf eine Marktanteilsbetrachtung, auf die Finanzkraft sowie auf den Zugang zu den Absatzmärkten bezogen und ausge- führt, daß diese Stellung auch durch potentiellen Wettbewerb nicht hinreichend - 6 - kontrolliert werde. Im Inland verfüge die Melitta-Gruppe über einen Marktanteil von 59,1%, der sich durch den angemeldeten Zusammenschluß (ohne Limburg) ge- ringfügig auf 59,5% erhöhe. Im ökonomischen Markt Westeuropa liege der Markt- anteil der Melitta-Gruppe vor dem Zusammenschluß bei 47,7% und erhöhe sich durch den Zusammenschluß um den Marktanteil von Airflo Europe auf 56,8%. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 7 hat das Oberlandesgericht die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts mit Beschluß vom 30. April 2003 aufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1112). Hiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Rechtsbe- schwerde. Mit ihr erstrebt das Bundeskartellamt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 GWB verneint, weil der angemeldete Zusammenschluß die marktbe- herrschende Stellung der Melitta-Gruppe auf dem inländischen Markt nicht ver- stärke. Zur Begründung hat es ausgeführt: In sachlicher Hinsicht sei der relevante Markt entgegen der Ansicht des Bun- deskartellamts nach Abnehmergruppen in einen Markt der Belieferung der Gerä- tehersteller und einen Markt der Belieferung des Handels (Sortiments- und Einzel- handel) abzugrenzen. Was die räumliche Marktabgrenzung angehe, könne an sich mit dem Bundeskartellamt von einem westeuropäischen Angebotsmarkt ausge- gangen werden, da die Hersteller von Staubsaugerbeuteln in der Lage seien, europaweit zu liefern. Im Rahmen der Fusionskontrolle seien allerdings allein die - 7 - Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den inländischen Markt maßgebend, da es um die nationale Zusammenschlußkontrolle gehe. Der räumlich relevante Markt könne daher nicht größer sein als das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land. Daß sich durch das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen die marktbe- herrschende Stellung der Melitta-Gruppe verstärken werde, lasse sich nicht fest- stellen, und zwar unabhängig davon, ob man – wie das Bundeskartellamt – von einem einheitlichen oder – wie das Beschwerdegericht – von einem in zwei Ab- nehmergruppen aufgeteilten sachlichen Markt ausgehe. Auf dem deutschen Ge- samtmarkt (Gerätehersteller und Handel) führe der Zusammenschluß nur zu einem Zuwachs von 59,1 auf 59,5%. Zwar könne im Einzelfall bereits ein geringer Marktanteilszuwachs ausreichen, um eine Verstärkungswirkung zu begründen; auch sei nicht in jedem Fall eine Spürbarkeit der Verstärkungswirkung zu fordern. Der zusammenschlußbedingte Wegfall der Airflo Europe als ehemaliger kleiner Melitta-Konkurrent bleibe aber bezogen auf den inländischen Markt wettbewerbs- neutral. Airflo Europe könne zwar als potentieller Wettbewerber der Melitta- Gruppe angesehen werden; der sehr kleine Marktanteil im Inland liege aber be- reits einige Jahre zurück und habe bis zum Jahre 1999 weiter abgenommen. Der deutsche Marktanteil des zur Schultink-Gruppe gehörenden Unterneh- mens Limburg könne den Zusammenschlußbeteiligten nicht zugerechnet werden. Dieses Unternehmen nehme an dem angemeldeten Zusammenschluß nicht mehr teil und bilde mit dem Gemeinschaftsunternehmen auch keine wettbewerbliche Einheit. Zwar bestehe nach der Grundvereinbarung vom 30. Juli 1999 für die Dau- er von fünf Jahren eine personelle Identität der beiden Geschäftsführer des Ge- meinschaftsunternehmens mit dem Präsidenten und dem Geschäftsführer von Limburg. Hierdurch würden für das Gemeinschaftsunternehmen Limburgs Strate- gie, wirtschaftliche Lage und Know-how transparent. Limburg sei jedoch im Hin- - 8 - blick auf die dauerhafte Lieferbeziehung zu dem Gerätehersteller Vorwerk kein aktuell oder potentiell beachtlicher Wettbewerber der Melitta-Gruppe. Die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Melitta-Gruppe auf dem westeuropäischen Markt rechtfertige die Untersagung des Gemeinschaftsun- ternehmens nicht, weil rechtlich von einem auf das Inland beschränkten räumlich relevanten Markt auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Bundeskartell- amts reiche es nicht aus, daß die Marktstellung der Melitta-Gruppe auf dem west- europäischen Markt (ohne Deutschland) durch die Gründung des Gemeinschafts- unternehmens deutlich verstärkt werde. Der Zusammenschluß könne nach deut- schem Kartellrecht nur untersagt werden, wenn er im Inland zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führe. Einflüsse aus dem Ausland seien nur zu be- rücksichtigen, wenn sie den inländischen Markt nachweislich verstärkend beein- flußten. Die Annahme des Bundeskartellamts, der beabsichtigte Zusammenschluß habe im westeuropäischen Markt außerhalb Deutschlands so gravierende Auswir- kungen, daß Rückwirkungen auf den deutschen Markt zu erwarten seien, reiche über eine bloße Vermutung nicht hinaus. Insofern sei ein konkreter Nachweis der Verstärkungswirkung erforderlich, den das Bundeskartellamt nicht erbracht habe. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt. 1. Das Vorliegen eines Zusammenschlußtatbestandes steht hier außer Streit. Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, daß bereits mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Airflo Europe durch die Bentz Beteiligungs- - 9 - gesellschaft der Zusammenschlußtatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 lit. a GWB erfüllt ist. 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, durch den angemeldeten Zusammenschluß werde die markt- beherrschende Stellung der Melitta-Gruppe nicht verstärkt (§ 36 Abs. 1 GWB). a) Das Beschwerdegericht hat sich keine abschließende Meinung darüber gebildet, wie der sachliche Markt abzugrenzen ist, in dem die Melitta-Gruppe als Herstellerin von Staubsaugerbeuteln tätig ist. Das Bundeskartellamt hat ange- nommen, daß die Hersteller von Staubsaugerbeuteln ihr Produkt auf einem ein- heitlichen Markt absetzen, zu dem als Marktgegenseite sowohl die Geräteherstel- ler als auch der Sortiments- und der Einzelhandel einschließlich des Fachhandels zählen. Ohne sich abschließend festzulegen, hat das Beschwerdegericht demge- genüber zu einer Aufteilung in zwei Märkte je nach Abnehmergruppen tendiert: einen Markt, auf dem als Abnehmer die Gerätehersteller auftreten, und einen Markt, auf dem der Handel den Staubsaugerbeutelherstellern als Abnehmer ge- genübersteht. Die Zusammenschlußbeteiligten haben ebenfalls eine solche Auftei- lung in einen Gerätehersteller- und einen Händlermarkt für geboten erachtet, ha- ben aber dem Händlermarkt auch noch das Angebot der Gerätehersteller hinzuge- rechnet. Wie der sachliche Markt abzugrenzen ist, läßt sich mangels tatrichterlicher Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bestimmen. Die zuletzt ge- nannte Marktaufteilung kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Sie würde dazu führen, daß auf der Angebotsseite des Händlermarktes Wettbewerb vorgetäuscht würde, der in Wirklichkeit nicht besteht. Setzen beispielsweise die Beutelhersteller die Hälfte ihrer Produktion über die Gerätehersteller ab, lägen bei dieser Marktaufteilung die addierten Marktanteile aller Beutelhersteller auf dem - 10 - Händlermarkt bei 50%, obwohl alle angebotenen Staubsaugerbeutel aus ihrer Produktion stammten. Was die anderen beiden Marktaufteilungen angeht, fehlt es für eine abschließende Entscheidung an tatrichterlichen Feststellungen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des sachlichen Mark- tes das sogenannte Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem (An- gebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Urt. v. 19.3.1996 – KZR 1/95, WuW/E 3058, 3062 – Pay-TV-Durchleitung, m.w.N.). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzule- gen. Im Streitfall ist für die Frage der Austauschbarkeit nicht darauf abzustellen, ob ein Staubsaugerbeutelmodell durch ein anderes ersetzt werden kann; dies ist im Hinblick darauf, daß ein Beutel nach Schnitt, Volumen und Verschlußmecha- nismus stets nur auf einen Staubsaugertyp zugeschnitten ist, praktisch nie der Fall. Zu fragen ist vielmehr, ob ein Beutelhersteller, der bislang ein Marktsegment bedient (beispielsweise einen Gerätehersteller mit den für seine Gerätemodelle er- forderlichen Beuteln beliefert), zur Erzielung eines besseren Preises bereit und in der Lage ist, seine Produktion kurzfristig umzustellen, um das andere Segment zu bedienen (beispielsweise ein Beutelsortiment anzubieten, das für den Einzelhan- del von Interesse ist). Damit kommt es vorliegend für die Marktabgrenzung ent- scheidend auf die Produktions- und Angebotsumstellungsflexibilität der Beutelher- steller an (vgl. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 19 Rdn. 6). Diesen Gesichtspunkt der Flexibilität hat das Beschwerdegericht bei seiner Abgrenzung der verschiedenen Absatzwege nicht in den Blick genommen. Dies ist nachzuholen. Dabei ist zu be- achten, daß den Beutelherstellern auch innerhalb eines Absatzweges eine erheb- liche Flexibilität abverlangt wird, wenn sie ihre Produktion beispielsweise von der Belieferung eines Geräteherstellers auf die Belieferung eines anderen Geräteher- stellers oder auch nur auf einen neuen Gerätetyp umstellen möchten. Andererseits - 11 - wäre es denkbar, daß der Einzelhandel sich von vornherein nur mit kompletten Sortimenten eindeckt, die für jeden gängigen Staubsaugertyp den passenden Beutel enthalten, und daß kleinere Hersteller mit der Produktion einer solchen Vielzahl von Beuteln überfordert wären. b) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt von einem ökonomisch bestimm- ten Markt ausgegangen, der Westeuropa (EWR) umfaßt. Diese Beurteilung läßt auch bei Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Gegenrügen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf abgestellt, daß keine Umstände ersichtlich sind, die einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Staubsaugerbeutel- hersteller daran hindern, sein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat abzusetzen. Der Marktgegenseite – sei es der Handel oder seien es die Gerätehersteller – ist es nicht verwehrt, den Bedarf nach Staubsaugerbeuteln bei einem Hersteller nachzufragen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies wird nicht zu- letzt dadurch belegt, daß das Marktvolumen in Westeuropa zu etwa drei Vierteln auf deutsche Hersteller entfällt, von denen die meisten einen Großteil ihres Um- satzes im westeuropäischen Ausland erwirtschaften. Allerdings weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht darauf hin, daß die Marktverhältnisse im Europäischen Wirtschaftsraum sowohl hinsichtlich der Volumina als auch hinsichtlich der Marktanteile nicht als homogen bezeichnet werden können. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Unter- schiede deuten indessen nicht auf Märkte hin, die räumlich jeweils auf einen Mit- gliedstaat beschränkt wären. Denn für die angeführten Unterschiede lassen sich andere Erklärungen als die anführen, die räumlichen Märkte seien jeweils auf einen Mitgliedstaat beschränkt. So lassen sich die unterschiedlichen Volumina da- - 12 - durch erklären, daß es Geräte gibt, die ohne Staubbeutel auskommen oder die mit einem wiederverwendbaren Stoffbeutel ausgerüstet sind, und daß solche Geräte- typen möglicherweise in manchen Gegenden Europas verbreiteter sind als in an- deren. Soweit die Beutelhersteller die Gerätehersteller beliefern, hängt ihr Markt- anteil in den Mitgliedstaaten davon ab, wie stark die Staubsauger des entspre- chenden Herstellers in jenem Mitgliedstaat verbreitet sind. Schließlich läßt sich dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen, daß die Belieferung des Einzelhandels ein umfassendes Sortiment voraussetzt und daß dieser Vertriebsweg – vor allem der Vertrieb über den Lebensmitteleinzelhandel – entscheidend durch eine einge- führte Marke gefördert wird, über die nur die Melitta-Gruppe mit der Marke „Swirl“ verfügt, die bislang vor allem in Deutschland, nicht aber flächendeckend in Europa Bekanntheit erlangt hat. c) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, daß die angefochtene Entschei- dung schon die Grundsätze der Backofenmarkt-Entscheidung des Senats (BGHZ 131, 107) nicht hinreichend beachtet und die durch den Zusammenschluß bewirk- te Verstärkung der Marktstellung der Melitta-Gruppe auf dem ökonomisch be- stimmten Markt nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Senat ist in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1995 zwar da- von ausgegangen, daß der räumlich relevante Markt nicht größer sein könne als der Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er hat dies daraus geschlossen, daß es für die Beurteilung eines Zusammenschlusses nach deutschem Recht allein darauf ankomme, ob zu erwarten sei, daß im Inland eine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde. Dies folge aus dem – in § 130 Abs. 2 GWB zum Ausdruck gebrachten – Zweck des Gesetzes, den Wettbewerb auf dem inländischen Markt zu schützen. Dieser allgemeine Ge- setzeszweck bestimme auch den Schutzzweck des § 36 GWB und beschränke diesen – und damit auch den Anwendungsbereich der Norm – auf den Schutz der - 13 - inländischen Marktstruktur. Damit werde zugleich der räumliche Markt, auf dem die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluß verhindert werden solle, normativ auf das Inland als den größt- möglichen räumlich relevanten Markt beschränkt (BGHZ 131, 107, 113 – Back- ofenmarkt, m.w.N.). Der Senat hat dabei jedoch die Augen nicht vor dem Umstand verschlossen, daß der ökonomisch bestimmte räumlich relevante Markt über das Inland hinausreichen kann und daß in einem einheitlichen ökonomischen Markt die starke Präsenz eines Wettbewerbers in einem räumlichen Marktsegment stets die Chance bietet, diese Stellung auf andere Marktsegmente zu erstrecken. In der Backofenmarkt-Entscheidung wird diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung ge- tragen, daß die Wirkung aktuellen oder potentiellen Wettbewerbs aus dem Aus- land, dem sich ein Unternehmen auf dem inländischen Markt ausgesetzt sieht, den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend in vollem Umfang berücksichtigt werden könne und müsse (BGHZ 131, 107, 115). Nach den vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen, die der rechtli- chen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind, verfügt Airflo Europe – unabhängig von Limburg – in Westeuropa über einen Marktanteil von 9,1%, der freilich fast ausschließlich auf Umsätzen außerhalb Deutschlands beruht. Diese Marktstellung gründet sich im wesentlichen auf eine starke Stellung von Airflo Europe im Bereich des Sortimentshandels (35%), während der Anteil an der Belieferung des Einzelhandels und der Gerätehersteller zwischen 5 und 6% liegt. Für die Melitta-Gruppe stellen diese Aktivitäten eine ständige Bedrohung auch für die inländische Marktposition dar. Zwar handelt es sich – ausgehend von einem fiktiven auf das Inland beschränkten räumlichen Markt – hierbei lediglich um Substitutionswettbewerb, dem aber im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftli- chen Verhältnisse, auf die die Backofenmarkt-Entscheidung in diesem Zusam- menhang abstellt (BGHZ 131, 107, 115 – Backofenmarkt), naturgemäß eine be- - 14 - sondere Rolle zukommt. Für den Regelfall muß daher davon ausgegangen wer- den, daß beispielsweise die inländische Nachfrage des Sortimentshandels jeder- zeit auf das im europäischen Ausland ohnehin schon starke Angebot von Airflo Europe ausweichen kann. Indem diese Bedrohung durch den Zusammenschluß unterbunden wird, verstärkt sich die Stellung der Melitta-Gruppe auch auf dem (fiktiven) inländischen Markt. d) Unabhängig davon hat die Rüge der Rechtsbeschwerde aber auch des- wegen Erfolg, weil an dem in der Backofenmarkt-Entscheidung aufgestellten Grundsatz, der räumlich relevante Markt könne nicht größer als das Bundesgebiet sein, aus heutiger Sicht nicht festgehalten werden kann. aa) Die Vorstellung eines normativ beschränkten räumlichen Marktes ent- sprach zwar im Jahre 1995 noch einer weit verbreiteten Ansicht, doch lag stets ein gewisser Widerspruch darin, daß der relevante Markt bei dem Geltungsbereich des Gesetzes an eine normative Grenze stößt. Denn die räumlichen Grenzen eines Marktes lassen sich allein nach ökonomischen und nicht nach rechtlichen Kategorien bemessen. Im europäischen Binnenmarkt, in dem die nationalen Grenzen keine Marktzutrittsschranken mehr bilden und sich deswegen die räum- lich relevanten Märkte unabhängig von den Staatsgrenzen zwischen den Mitglied- staaten entwickeln, ist eine solche mit der ökonomischen Wirklichkeit nicht in Ein- klang stehende künstliche Grenze besonders unbefriedigend (vgl. die Kritik an der Backofenmarkt-Entscheidung bei Lange, BB 1996, 1997, 2000 f.; Dreher, JZ 1996, 1025, 1028; Schütz, WuW 1996, 286 ff.; Mäger, BB 2001, 1105, 1106 f.; Brinker, WiB 1996, 134; Paschke, ZHR 160 (1996), 673, 676 f.). bb) Für eine normative Begrenzung des räumlich relevanten Marktes beste- hen keine zwingenden Gründe. - 15 - (1) Ausgehend von der zutreffenden Annahme, daß nach deutschem Kartell- recht ein Zusammenschluß nur untersagt werden kann, wenn er im Geltungsbe- reich des Gesetzes eine marktbeherrschende Stellung entstehen läßt oder ver- stärkt (§ 130 Abs. 2, § 36 Abs. 1 GWB), diente die normative Begrenzung des räumlich relevanten Marktes dazu, den räumlich relevanten Markt mit dem Gebiet in Deckung zu bringen, in dem das Entstehen oder die Verstärkung einer markt- beherrschenden Stellung festgestellt werden muß. Eine Notwendigkeit hierzu be- steht aber nicht. Denn wenn ein Unternehmen durch einen Zusammenschluß auf einem Markt, der über die Grenzen eines Landes hinausgeht, eine marktbeherr- schende Stellung erlangt, dann liegt auch in jedem räumlichen Teilbereich dieses Marktes eine beherrschende Stellung vor. Umgekehrt fehlt es an einer marktbe- herrschenden Stellung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn ein Unternehmen lediglich in dem inländischen Marktsegment über einen Anteil verfügt, der – wenn es sich nicht um ein Marktsegment, sondern um einen eigenständigen Markt han- delte – die Annahme einer Marktbeherrschung rechtfertigen könnte. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung hat sich in diesem Zusammenhang darauf gestützt, daß „die zum Schutz außerdeutscher europäischer Teilmärkte berufenen Institutionen … den Zusammenschluß nicht aufgegriffen (haben), obwohl nach Ansicht des Bundeskartellamts der Zusammenschluß zu der Verstärkung Melittas in ganz Westeuropa führt“. Auch hieraus läßt sich indessen kein Argument gegen die Berücksichtigung der ökonomischen Gegebenheiten ableiten. Der angemelde- te Zusammenschluß fällt eindeutig in den Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle. Die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB sind überschritten, während die für die Anwendung der europäischen Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellenwerte des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO a.F. nicht erreicht werden (§ 35 Abs. 3 GWB). Für einen Antrag nach § 22 Abs. 2 FKVO a.F. bestand schon des- - 16 - wegen kein Anlaß, weil das deutsche Recht eine Handhabe zur Untersagung des Zusammenschlusses gibt und hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist. (2) Ein wichtiges Argument für die normative Begrenzung des räumlich rele- vanten Marktes lag und liegt auch heute noch in den beschränkten Ermittlungs- möglichkeiten, die die Kartellbehörden im Ausland haben (vgl. BGHZ 131, 107, 114 – Backofenmarkt). Abgesehen davon, daß diese Schwierigkeiten in der euro- päischen Union nicht zuletzt durch das Netzwerk, das die Kartellbehörden der Mit- gliedstaaten miteinander verbindet, geringer werden, bestehen derartige Schwie- rigkeiten in ähnlicher Weise, wenn der Markt normativ beschränkt wäre. Denn in diesem Fall muß – freilich nicht im Rahmen der Marktabgrenzung, sondern bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung – der aktuelle oder potentielle Wettbewerb aus dem Ausland berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 131, 107, 115). Ihn zu ermitteln ist die Kartellbehörde ohnehin von Amts wegen gehalten. Soweit dabei Schwierigkeiten auftreten, die in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht überwunden werden können, kann die Kartellbehörde Feststellungen zu den aus- ländischen Teilmärkten notfalls auf einer schwächeren Tatsachengrundlage treffen und – wenn nicht anders möglich – mit Schätzungen arbeiten. In diesem Fall muß den Beteiligten jedoch vor Erlaß der Untersagungsverfügung – spätestens mit der sogenannten Abmahnung – Gelegenheit gegeben werden, die dort getroffenen Annahmen zu widerlegen (vgl. Bornkamm in Schwarze [Hrsg.], Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, S. 117, 123; ferner Schütz, WuW 1996, 286, 290). cc) Hinzu kommt, daß im Rahmen der 6. GWB-Novelle deutlich geworden ist, daß der Gesetzgeber allein von einem ökonomischen Marktbegriff ausgeht. Zwar kann die Ergänzung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB um das Kriterium „des tat- sächlichen oder potentiellen Wettbewerbs durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen“ insofern als eine Be- - 17 - stätigung der Backofenmarkt-Entscheidung verstanden werden, als auch dort die Berücksichtigung des Wettbewerbs aus dem Ausland als notwendig angesehen wird (BGHZ 131, 107, 115 – Backofenmarkt). Die Begründung des Regierungs- entwurfs bringt aber zum Ausdruck, daß die in der Backofenmarkt-Entscheidung getroffene Aussage mißverständlich sei. Durch die Gesetzesänderung solle dem- gegenüber „klargestellt werden, daß bei der Prüfung der Marktbeherrschung im Rahmen der Fusionskontrolle die Wettbewerbsverhältnisse auf dem ökonomisch relevanten Markt berücksichtigt werden müssen“ (BT-Drucks. 13/9720, S. 36; vgl. hierzu ferner den Bericht des Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. 13/10633, S. 71). IV. Danach kann die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kei- nen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Ent- scheidung in der Sache verwehrt. Das Beschwerdegericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang sich die Marktstellung der Melitta-Gruppe auf dem relevanten Markt verstärkt. Zwar hat das Bundeskartellamt einen Marktanteilszuwachs von 47,7 auf 56,8% für den um- fassenden sachlichen Markt und einen Zuwachs von 40,2 auf 43,3% im reinen Handelssegment festgestellt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten vor dem Oberlandesgericht können jedoch diese Feststellungen einer Senatsentscheidung nicht als unstreitiger Vortrag zugrunde gelegt werden. - 18 - In dem wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Gelegenheit, eine abschließende Entscheidung über den relevanten sachlichen Markt zu treffen. Gegebenenfalls kann diese Vorfrage erneut offenbleiben, wenn sie das Ergebnis nach den Feststellungen, die das Beschwerdegericht zur Frage der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Melitta-Gruppe zu treffen hat, nicht beeinflußt. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum