Leitsatz
XII ZB 57/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 57/03 vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskon- trolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601). BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - OLG Koblenz AG Betzdorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlan- desgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.916 € Gründe: I. Die am 18. November 1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei - am 12. Mai 1980 und am 19. Juni 1983 geborene - Kinder hervorgegan- gen sind, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 7. Juli 2000 zuge- stellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsge- richts - Familiengericht - vom 28. Juni 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13. November 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Mit Ehevertrag vom 17. November 1977 vereinbarten die Parteien für ih- re beabsichtigte Ehe Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den Ver- sorgungsausgleich. - 3 - Während der Ehezeit (1. November 1977 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 25. April 1944 geborene Ehefrau Rentenanwart- schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich 390,05 DM. Der am 11. September 1931 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften der Berliner Ärzteversor- gung (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 3.084,81 DM. Das Amtsgericht hat den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungs- ausgleichs unter Berufung auf § 242 BGB "korrigiert". Es hat den Versorgungs- ausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Berli- ner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich (3.084,81 DM - 390,05 DM = 2.694,76 DM, davon ¼ =) 673,69 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und zu Lasten der für den Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehe- frau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 312,40 DM, be- zogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet. Dagegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er - unter Berufung auf den ehe- vertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs - dessen Durchführung weiterhin angreift. - 4 - II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von den Parteien ge- troffene Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluß unange- messen benachteiligt worden sei. Für eine ungleiche Verhandlungsposition sei- en Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bei Abschluß des Ehevertrags vom 17. No- vember 1977 sei die Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe im Jahre 1977 Pflichtbeiträge aus einem Entgelt von 10.321 DM ent- richtet, somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Konkrete Planun- gen, nach denen die Antragstellerin ihren Beruf aufgeben solle, um sich der Kindererziehung zu widmen, hätten nicht bestanden, zumal gemeinsame Kinder weder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien. Der Umstand, daß die von der Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig ge- ringer als die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen seien, reiche nicht aus. Daß der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Antrag- stellerin in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar. Allerdings sei der Ehevertrag, soweit in ihm der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts- grundlage anzupassen, da sich die Verhältnisse, die beim Vertragsschluß zugrunde gelegt worden seien, nachträglich geändert hätten. Die Parteien seien beim Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin durch ihre Erwerbstätigkeit eine eigene Versorgung aufbauen könne. Dies sei durch die Geburten der gemeinsamen Kinder nicht möglich gewesen. Der Ehevertrag sei deshalb anzupassen und die Antragstellerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie keine Kinder erzogen, sondern - wie ursprünglich geplant - einer Erwerbstä- - 5 - tigkeit nachgegangen wäre. Wie sich aus einem vom Oberlandesgericht einge- holten Sachverständigengutachten ergebe, hätte die Antragstellerin eine Ren- tenanwartschaft von 610,34 DM erwerben können, wenn sie während der Zeit der Kinderbetreuung (Mai 1980 bis Juni 1998) ihre Berufstätigkeit fortgeführt und dabei ein Einkommen erzielt hätte, wie sie es in der Folgezeit (Januar 1996 bis Juni 2000) erzielt habe. Da die Antragstellerin während der Zeit der Kinder- betreuung tatsächlich nur Rentenanwartschaften in Höhe von 297,94 DM erzielt habe, seien der Ehevertrag anzupassen und für die Antragstellerin Rentenan- wartschaften in Höhe der Differenz von (610,34 DM - 297,94 DM =) 312,40 DM zu begründen. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entschei- dung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, vorgesehen für BGHZ 158, 81) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlau- fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ge- rechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. a) Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskon- trolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom- mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei- - 6 - dungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu- ellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich- ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begün- stigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan- gen zu entsprechen. Diese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. Insbesondere hat es für die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags mit Recht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses im Jahre 1977 abgestellt und erwogen, daß die Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt war, mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und daß die Parteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran - etwa im Hinblick auf künfti- ge gemeinsame Kinder - etwas zu ändern. Das Oberlandesgericht hat zwar seine Überlegungen zum wirksamen Zustandekommen des Ehevertrags auf § 242 BGB, nicht jedoch auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt. Dies kann hier jedoch im Ergebnis hingenommen werden; denn die vom Oberlandesgericht angestell- ten Erwägungen tragen auch die vom Senat geforderte Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. - 7 - b) Soweit ein Vertrag - wie hier - Bestand hat, muß der Tatrichter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli- chen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam ab- bedungen sei (§ 242 BGB). aa) Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine im dargelegten Sinn (vgl. II. 2. vor a)) un- zumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensver- hältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebenspla- nung grundlegend abweicht. Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluß zugrundegelegten Lebensumständen hat das Ober- landesgericht - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstä- tigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandes- gericht nicht wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin - 8 - während der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le- bensverhältnisse von der ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten. Die Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rang- ordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertrag- lich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfol- ge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksich- tigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezu- schnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil aaO 606). Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer- seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil aaO 605). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz mißt ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Ver- zicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (Senatsurteil aaO). Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluß des Versorgungs- ausgleichs hält deshalb einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB - 9 - dann nicht stand, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund einvernehmli- cher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidari- tät schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert. cc) In einem solchen Fall ist es im Rahmen der nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB vorrangig vorzuneh- menden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen und sachgerecht, jeweils nur die ehebedingten Versorgungsnachteile eines Ehegatten beim Aufbau sei- ner eigenständigen Altersversorgung auszugleichen, um zu vermeiden, daß er - wie es bei uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs auf- treten könnte - Versorgungsanrechte in einem Umfang erhält, die die ehebe- dingten Nachteile nicht nur ausgleichen, sondern sogar übersteigen. Im vorliegenden Fall war es der Antragstellerin nach den nicht angegrif- fenen Feststellungen des Oberlandesgerichts durch die Geburt der beiden Kin- der der Parteien nicht möglich, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter aus- zubauen. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragstellerin die sich hieraus er- gebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung auf den Ehevertrag allein aufzubürden. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rah- men der ihm aufgegeben Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht. - 10 - Eine solche Handhabung, welche die Ehefrau wirtschaftlich so stellt, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestan- den hätte, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung an den mutmaßlichen Parteiwillen im Falle geänderter Umstände. Mit dem Aus- schluß des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erken- nen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatte sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versor- gungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Ein- kommens erwerben würde. Auch hier lag eine Nivellierung des Versorgungsgefälles nicht in der Ab- sicht der Parteien. Dies hatten die Ehegatten allerdings in der Erwartung ver- einbart, daß die Ehefrau durch ihre weitere Berufstätigkeit eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würde. Wenn sich diese Erwartung nicht verwirklicht hat, besteht jedenfalls An- laß, die insoweit entstandenen Versorgungsdefizite bei der Ehefrau auszuglei- chen. Maßstab für den Ausgleich der ehebedingten Nachteile ist dabei grund- sätzlich diejenige Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können. Daher sind die fiktiven, im Wege einer Prognose festgestellten Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten zugrunde zu legen. Dabei sind - je nach den Gegeben- heiten des Einzelfalles - verschiedene Berechnungswege denkbar, wobei den Gerichten grundsätzlich auch eine überschlägige Schätzung nach § 287 ZPO offensteht. Handelt es sich - wie hier - um eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, können die fiktiven Versorgungsanwartschaften mit ver- tretbarem Aufwand ermittelt werden, indem die - gegebenenfalls nach § 287 - 11 - ZPO zu schätzenden - Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnitts- entgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und daraus die jährlichen Werteinheiten bzw. jetzt Entgeltpunkte und damit die erzielbaren Rentenan- wartschaften errechnet werden. Möglich und in der Regel noch einfacher ist auch die rechnerisch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende (im vorliegenden Fall auch vom Sachverständigen angewandte) Methode, nach der zunächst die von der Ehefrau später in der Zeit nach Wiederaufnahme ihrer vollen Berufstä- tigkeit (vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000) erworbenen Entgelte und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte ermittelt und sodann die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte für diesen Zeitraum auf den zurückliegenden Zeit- raum der Kindererziehung (1. Mai 1980 bis 30. Juni 1998) übertragen werden. Denn die Verwendung dieser durchschnittlichen Entgeltpunkte als Verhältnis- wert trägt jedenfalls den sich allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen Rechnung, ohne daß es noch eines Rückgriffs auf die aufwendige Einzelbe- rechnung der vergangenen Jahre bedarf. Damit ist jedenfalls die vom Oberlan- desgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zugrunde gelegte fiktive Rentenanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 312,40 DM, die sie bei voller Wei- terführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung zusätzlich hätte er- langen können, zum Nachteil des Ehemannes revisionsrechtlich nicht zu bean- standen. In dieser Höhe konnte daher das Oberlandesgericht die bei der Ehe- frau entstandene Versorgungslücke durch Begründung von gesetzlichen Ren- tenanwartschaften zu Lasten der berufsständischen Versorgung des Eheman- nes füllen. Obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei immer dasjeni- ge, was die Ehefrau bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn - 12 - der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre. Diese Grenze ist hier ersichtlich nicht überschritten. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose