Entscheidung
XII ZB 72/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/04 vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be- schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan- desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. März 2004 aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge- gen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Dezember 2003 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge- geneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Parteien haben am 17. Februar 1995 geheiratet. Der Scheidungsan- trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Februar 1969) ist der Ehe- frau (Antragsgegnerin; geboren am 6. Mai 1967) am 22. Juli 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege - 3 - des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weite- re Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Lan- desversicherungsanstalt Schwaben (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenan- wartschaften in Höhe von monatlich 65,24 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwart- schaften in Höhe von monatlich 8,76 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, be- gründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Februar 1995 bis 30. Juni 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von 130,03 € und der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 260,50 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwart- schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die An- tragsgegnerin monatlich 17,53 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK hat das Oberlandes- gericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,31 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, begründet werden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. Die Antragsgegnerin und - 4 - die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu- ßert. II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium und in der Lei- stungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayeri- schen Gemeinden - nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung ihrer Sat- zung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). - 5 - 2. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des Amtsgerichts. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose