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Entscheidung

VI ZA 13/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 13/04 vom 11. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13. August 2004 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver- teidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2002 verkün- dete Urteil des Amtsgerichts Dannenberg ohne Rechtsfehler ver- worfen, denn die Berufung war entgegen der gesetzlichen Vor- schrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Beklagten selbst eingelegt worden. Eine Prüfung des Vor- trags des Beklagten in seinem Antragsschriftsatz im übrigen kommt daher nicht in Betracht. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß er den von ihm ge- wünschten Strafantrag selbst bei der zuständigen Behörde stellen kann. Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO oder des § 183 GVG sind nicht ersichtlich; eine Weiterleitung seines Schriftsatzes vom 1. September 2004 durch den Bundesgerichts- hof scheidet daher aus. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr