Entscheidung
X ZR 157/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 157/03 vom 11. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf am 11. Oktober 2004 beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird? 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung? Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten? - 3 - 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht? Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de? 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen? 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet? Gründe: I. Beim Bundesgerichtshof sind vier Verfahren anhängig, bei denen es jeweils um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich ge- - 4 - schützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung geht. Im vorliegenden Rechts- streit geht es um folgendes: Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor- den. Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschafts- jahr 1999/2000 Kartoffeln der Sorte "Granola", "Secura", "Simone" und "Solara" nach. Die Kartoffelsorte "Solara" ist nach europäischem Recht, die übrigen Kar- toffelsorten sind nach deutschem Recht geschützt. Über diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den Abschluß einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land- wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996) lehnte der Beklagte ab. Im Jahr 2000 schlossen die Berufsverbände ein weite- res Abkommen, das für die Zeit ab dem Anbau für die Ernte 2001 gelten sollte und eine Vergütung bis zu einer Höhe von 60% der jeweils festgelegten Lizenz- gebühr für zertifiziertes Saatgut (Z-Lizenzgebühr) vorsah. Die jeweiligen Sortenschutzberechtigten haben die Klägerin zur Gel- tendmachung der Nachbauentschädigung ermächtigt. Die Klägerin bemißt die- se für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bei Landwirten, die keine Nachbauverein- - 5 - barung geschlossen haben, auf 80% der Z-Lizenzgebühr. Auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung vom 26. Januar 2001 von diesem eine Nachbaugebühr in Höhe von insgesamt 2.920,08 DM (= 1.493,01 EUR). Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 824,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin weitere 55,73 EUR nebst Zinsen zugesprochen und die Berufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen, weil es eine Entschädigung in Höhe von 80% der Z-Lizenzgebühr der nachgebauten Sorten für unangemessen hält. Die Klägerin hält die Teilzurückweisung ihrer Berufung durch die Vorin- stanz für rechtsfehlerhaft. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Zah- lungsanspruch in Höhe von 612,82 EUR weiter. II. Vor der Entscheidung über den Rechtsstreit ist gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Euro- päischen Gemeinschaften zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuho- len. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998) geht und von ihr die Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit abhängt. - 6 - 1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u.a. eine angemessene Entschä- digung für die von dem Beklagten in dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 nachge- baute Sorte "Solara", die nach europäischem Recht geschützt ist. Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Rechtsinhaber befugt ist, Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte zu erzeugen, zu vermehren, zum Zweck der Vermehrung aufzubereiten, zum Verkauf anzubieten oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen und zu diesen Zwecken aufzubewahren (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 - ABl. L 227 S. 1 - in der Fassung der VO vom 25. Oktober 1995 - ABl. L 258/3 - GSortVO). Hiervon macht Art. 14 Abs. 1 GSortVO für Landwirte inso- weit eine Ausnahme, als sie befugt sind, im Feldanbau im eigenen Betrieb Er- zeugnisse zu verwenden, die sie im eigenen Betrieb durch Anbau von Vermeh- rungsgut einer geschützten Sorte gewonnen haben. Zum Ausgleich der Nach- baubefugnis hat der nachbauende Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel- strich GSortVO). Die individuelle Zahlungspflicht des Landwirts entsteht im Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau. Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen, wobei er keinen Zahlungstermin bestimmen darf, der vor dem Ent- stehungszeitpunkt der Pflicht liegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 - ABl. L 173/14 - NachbauVO 1995). Die Höhe der zu zahlenden angemessenen Entschädigung kann zwi- schen dem Sortenschutzinhaber und dem nachbauenden Landwirt vertraglich - 7 - vereinbart werden (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995). Eine solche Individualver- einbarung hat der Beklagte unstreitig nicht geschlossen. Wird ein solcher Ver- trag nicht geschlossen, so ist der Landwirt auf "gesetzlicher" Grundlage zu ver- anlagen, wovon die Parteien im Streitfall ausgehen. 2. Grundlage für die Bemessung der geschuldeten angemessenen Ent- schädigung im gesetzlichen Veranlagungsverfahren ist Art. 5 Abs. 2 Satz 1 NachbauVO 1995. Danach muß der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungs- material in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. In den folgenden Absätzen der Vorschrift werden Maßstäbe für die Be- messung der Entschädigungshöhe genannt. Nach Abs. 3 gilt die Höhe der Ent- schädigung als deutlich niedriger im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel- strich GSortVO, "wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwi- schen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftli- chen Sortenschutz unterliegenden Sorte herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält". In den Erwägungsgründen zur NachbauVO 1995 heißt es, die Kommis- sion sehe sich gegenwärtig außerstande, die Höhe der angemessenen Ent- schädigung festzusetzen. Jedoch sollten die Anfangshöhe sowie die Regelung - 8 - für spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli 1997 festgelegt werden. Die durch Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998 (NachbauVO 1998) in Art. 5 eingefügten Abs. 4 und 5 bestimmen: "(4) Ist im Falle von Abs. 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinha- bern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbe- reitervereinigungen - festgesetzt, die in die Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niederge- lassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betref- fenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertreten der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Ge- meinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden. (5) Liegt im Falle von Abs. 2 keine Vereinbarung im Sinne von Abs. 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50% des Be- trags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Abs. 2 verlangt wird. ..." In den Erwägungsgründen wird darauf hingewiesen, daß inzwischen in mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züch- tern und von Landwirten geschlossen worden seien, die unter anderem die Hö- he der Entschädigung beträfen. Es sei zu gewährleisten, daß die Vereinbarun- gen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemein- schaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gälten. In Gebieten oder für Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterlägen, belaufe sich die Entschädi- gung im "Prinzip auf 50% der Beträge", die für die Erzeugung von Vermeh- rungsmaterial in Lizenz verlangt werde. Sie sei in geeigneter Weise zu staffeln, - 9 - sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sor- tenschutzrechte festgelegt werde. 3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Höhe der angemessenen Entschädigung habe sich am Markt zu orientieren. Der europäische Verord- nungsgeber habe zwar in Art. 14 Abs. 3 GSortVO und Art. 5 der NachbauVO 1995 zunächst auf die Z-Lizenz abgestellt. Nachdem die Praxis aber gezeigt habe, daß sich taugliche Lizenzwerte durch Vereinbarungen herausgebildet hätten, knüpfe der europäische Verordnungsgeber in Art. 1 NachbauVO 1998 unmittelbar an diese Vereinbarungen an und gebe ihnen eine Leitfunktion. Die Entschädigung für die von dem Beklagten im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nachgebauten EG-Kartoffelsorte "Solara" sei gemäß Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 mit 50% der Z-Lizenzgebühr zu bemessen, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein wirksames Abkommen vorgelegen habe. Hierfür komme es nicht nur auf das Bestehen des Abkommens an, sondern auf dessen Publikati- on im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 sei die Leitlinienfunktion eindeutig nur für auf bestimmte Weise publizierte Abkommen festgelegt. Die Erwägungsgründe zur Verordnung sprächen dafür, daß Art. 5 Abs. 5 immer nur dann anzuwenden sei, wenn kein publiziertes Abkommen bestehe, weil sonst ein durch die genannten Vorschriften nicht geregelter Bereich bleibe. 4. Die Revision beanstandet diese Ausführungen als fehlerhaft. Sie meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80% der Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 sei die für den Nachbau zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in dem- - 10 - selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt bzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80% der Z-Lizenz- gebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 "deutlich niedriger" als die übliche Lizenzgebühr. Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der GSortVO geschützten Kartoffelsorte "Solara" komme Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Kooperati- onsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab- kommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, daß die schon bei Inkrafttreten der NachbauVO 1998 (24. Dezember 1998) begründete Sperr- wirkung der Nachvereinbarung durch die NachbauVO auch nur für eine Über- gangszeit außer Kraft gesetzt werden sollte. 5. Von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 NachbauVO 1995/1998 hängt es ab, wie im Streitfall über das Begehren der Klägerin zu entscheiden ist. a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur hat sich zu der Frage, was unter einem "deutlich niedrigeren" Entgelt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 zu verstehen und nach welchen Maßstäben die Ent- schädigung zu bemessen ist, bislang keine einheitliche Linie entwickelt. Neben dem Berufungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, die Gegenstand der Vorlagen sind, ist auch das LG Frankfurt am Main (Urt. v. 19. Juni 2002 - 2/6 O 17/02) zu dem Ergebnis gelangt, die 50%-Regelung des Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 sei zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "deutlich niedriger" heranzuziehen. Daß diese Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt - 11 - noch nicht in Kraft getreten gewesen sei, stehe ihrer Anwendung nicht entge- gen (Umdruck S. 7; im Ergebnis ebenso Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. An- hang 7, Rdn. 19; Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 und wohl auch Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 10 a Rdn. 27 Fn. 42). Demgegenüber haben das LG Düsseldorf (Urt. v. 5. April 2001 - 4 O 267/00, InstGE 1, 61 und Urt. v. 23. August 2001 - 4a O 131/01 unveröff.), das LG Bad Kreuznach (Urt. v. 14. November 2001 - 3 O 337/00) und das LG München I (Urt. v. 16. Januar 2003 - 7 O 1027/02) die Auffassung vertreten, ein Entgelt in Höhe von 80% der Z-Lizenzgebühr sei "deutlich niedriger" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Anhaltspunkte für die Höhe der Nachbauvergütung liefere die NachbauVO 1998, auch wenn sie nicht unmittelbar auf Nachbauhandlungen anzuwenden sei, die vor deren Inkrafttreten erfolgt seien. Da Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 auf das Kooperationsabkommen 1996 verweise, sei es unter dessen Heranzie- hung sachgerecht, bei der gesetzlichen Veranlagung einen Vergütungssatz in Höhe von 80% der Z-Lizenzgebühr zugrundezulegen. Dem stehe nicht entge- gen, daß die Vereinigungen der Züchter und Landwirte im Januar 2000 ein neues Abkommen geschlossen hätten, da diesem ausdrücklich keine Rückwir- kung zukomme. Zu demselben Ergebnis gelangen das LG München I (Urt. v. 3. September 2002 - 7 O 22433/01 unveröff.) und das OLG München (Urt. v. 22. Mai 2003 - 6 U 1574/03, OLG Report München 2003, 346) in einem Verfah- ren, das ebenfalls vor dem Senat anhängig (X ZR 85/03), aber nicht Gegen- stand einer der Vorlagen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Ge- meinschaften ist. b) aa) Art. 5 NachbauVO regelt nicht, wem in dem Fall, daß ein Vertrag zwischen dem Sortenschutzberechtigten und dem nachbauenden Landwirt nicht zustande kommt, die Befugnis der Bestimmung der Entschädigung zuste- - 12 - hen soll. Da der Sortenschutzinhaber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 NachbauVO 1995 den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bestimmen kann, könnte anzuneh- men sein, daß ihm auch die Befugnis obliegt, die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Dies würde bedeuten, daß dem Sortenschutzinhaber ein gewisser Spielraum zugestanden wird, innerhalb dessen er die Entschädigung festsetzen kann, und ferner, daß das Gericht die Angemessenheit der Entschädigung nur dahin überprüfen kann, ob bei der Bestimmung die Maßstäbe des Art. 5 NachbauVO 1998 sowie der Billigkeit eingehalten worden sind. bb) Nach Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995 schuldet der Beklagte für den Nachbau der Kartoffelsorte "Solara" im Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine ange- messene Entschädigung, die mangels einer Vereinbarung zwischen den Par- teien nach Abs. 2 deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der im selben Ge- biet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. Als "deutlich niedriger" gilt nach Abs. 3 der Bestimmung eine Entschädigung, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um ein vernünftiges Verhält- nis zwischen Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und Nachbau des Ern- teguts herbeizuführen, und der sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält. "Deut- lich niedriger" bedeutet stets einen fühlbaren Abschlag gegenüber den üblichen Lizenzsätzen. Es ist geltend gemacht, im Wirtschaftsleben werde die Herabset- zung eines Entgelts um 20% als erheblicher Nachlaß angesehen. cc) Dies führt zu der Frage, nach welchen Maßstäben die Angemessen- heit der Entschädigung bei gesetzlicher Veranlagung zu bemessen ist. In Be- tracht kann die Heranziehung der Regeln der Art. 5 Abs. 4 und 5 NachbauVO 1998 kommen. Diese könnten für den Streitfall wertmäßige Anhaltspunkte für - 13 - die Höhe der Nachbauentschädigung enthalten. Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 macht bei Fehlen einer vertraglichen Festlegung der Entschädigung durch die Parteien das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen berufsständischen Verei- nigungen zur Bestimmung der Entschädigung dienstbar, indem er dieser Ver- einbarung eine Leitlinienfunktion zuerkennt. Dies könnte dahin aufgefaßt wer- den, daß der Verordnungsgeber die im gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu bestimmende angemessene Entschädigung weitgehend an die vereinbarte Ent- schädigungsregelung angleichen will, zugleich aber eine unmittelbare Umset- zung der Regeln der Vereinbarung vermeiden möchte, weil die vereinbarte Be- rechnungsmethode von der gesetzlichen Bestimmung abweichen kann. Hätte der Verordnungsgeber eine unmittelbare Übernahme gewollt, wäre zu erwarten gewesen, daß er dies entsprechend zum Ausdruck bringt. Aus der Heranzie- hung der berufsständischen Vereinbarung als Leitlinie könnte demnach zu fol- gern sein, daß dem Sortenschutzinhaber bei der Bestimmung der Entschädi- gung ein gewisser Rahmen vorgegeben ist, innerhalb dessen sich die vom nicht gebundenen Landwirt zu entrichtende Entschädigung zu halten hat, ohne daß die einzelnen Bemessungsregeln übernommen werden müßten. Daraus könnte im Streitfall folgen, daß auch bei Heranziehung des Ko- operationsabkommens 1996, das für beide Parteien als Leitlinie maßgeblich sein könnte, der von der Klägerin als Vertreterin der Sortenschutzinhaber ver- langte Satz von 80% der Z-Lizenz als angemessen angenommen werden könn- te. Denn das Abkommen sieht vor, daß Landwirte, die bei dem Nachbau einen Saatgutwechsel von 0 - 20% vornehmen (das heißt bei der Aussaat 80 bis 100% Nachbaumaterial vermischt mit 0 - 20% neu erworbenen Z-Lizenz- Saatguts verwenden), eine vertragliche Nachbaugebühr in Höhe von 80% einer der in dem Abkommen festgelegten pauschalierten Lizenzsätze zu entrichten haben. Geht demnach das Kooperationsabkommen selbst von einem Höchst- - 14 - satz von 80% aus, könnte dieser zwischen den Vertretern der beteiligten Be- rufsgruppen einvernehmlich festgelegte Satz für den Nachbau noch im Rahmen des Bestimmungsermessens des Sortenschutzinhabers liegen und daher je- denfalls nicht unangemessen sein. dd) Andererseits könnte aus der Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen auch gefolgert werden, daß auch bei der gesetzlichen Veranlagung die wesentlichen Kernelemente (Berech- nungsparameter) übernommen werden sollen. Dies würde dazu führen, daß sich im Ergebnis zwischen der Berechnung auf der Grundlage der Vereinba- rung und der Berechnung auf Grund des Gesetzes keine wesentlichen Unter- schiede ergäben. Gegen diese Auslegung könnte allerdings sprechen, daß der gesetz- lichen Entschädigung und dem Kooperationsabkommen 1996 unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde liegen. (1) Die auf Grund des Gesetzes zu zahlende Entschädigung orientiert sich als Ausgleich für die dem Landwirt gewährte Befugnis zum Nachbau in er- ster Linie nach den im gesetzlichen Verfahren geschuldeten Auskünften. Nach Art. 8 Abs. 2 bis 6 NachbauVO 1995 hat der Landwirt, der sich mit dem Sorten- schutzinhaber nicht gemäß Abs. 1 über den Inhalt seiner Auskunftspflicht ver- traglich geeinigt hat, dem Sortenschutzinhaber Informationen zu geben. Vor allem hat er eine Aufstellung relevanter Informationen zu liefern, die nach Buchst. a) bis f) insbesondere Angaben über die Verwendung des Ernteer- zeugnisses der geschützten Sorten auf einer oder mehreren Flächen seines Betriebes, sowie Angaben über die Menge des nachgebauten Saatguts und zu dem Saatgut selbst enthalten müssen. Die Angaben über die Nachbaumenge - 15 - pro geschützter Sorte in Gewicht reichen zwar aus, zusammen mit der Z-Lizenz den Entschädigungsbetrag auf der gesetzlichen Basis zu errechnen; sie genü- gen jedoch nicht, um nach der Berechnungsmethode des Kooperationsabkom- mens vorzugehen. Vielmehr wären weitere Angaben zu Anbauflächen und Saat-/Pflanzgutwechsel erforderlich, wollte man die in dem Kooperationsab- kommen vereinbarte Veranlagung nach bestimmten Pauschalen pro bebautem Hektar durchführen. Daß die Instanzgerichte im Streitfall letztendlich in der La- ge waren, die Entschädigung nach dem Höchstsatz des Kooperationsabkom- mens zu errechnen, beruht darauf, daß der Beklagte der Klägerin freiwillig An- gaben über die Größen seiner Anbauflächen gemacht hat, zu denen er auf Grund des Gesetzes nicht verpflichtet war. (2) Gleiches gilt für die in dem Kooperationsabkommen vereinbarte Ab- stufung nach Nachbauquoten und die Berechnung nach der pauschal bemes- senen Z-Lizenz und pauschalen Aussaatstärken. Nach Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO 1995 ist Grundlage für die Bemessung der Nachbaugebühr bei einer Veranlagung nach dem Gesetz allein diejenige Vergütung, die im selben Gebiet für die Er- zeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird. Demgegenüber steht die nach dem Kooperationsabkommen zu zahlende Nachbaugebühr, ausgehend von einem pauschalierten Lizenzsatz, in Abhän- gigkeit von einer in dem Abkommen pauschalierten Aussaatstärke und ist da- nach gestaffelt, in welchem Maße der nachbauende Landwirt dem Nachbau neu hinzuerworbenes Saatgut beimischt. Das Kooperationsabkommen 1996 gibt für die einzelnen Fruchtsorten pauschale Aussaatstärken pro Hektar an. Zur maßgeblichen Berechnungsgröße wird dadurch die Anbaufläche, auf der Nachbau betrieben wird. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Rabatt von 20 - 100% gewährt, dessen Höhe im Einzelfall davon abhängt, in welchem Um- - 16 - fang (frisches) Z-Saatgut beigemischt wird. Um die Entschädigung nach diesem System berechnen zu können, verpflichtet sich der nachbauende Landwirt da- zu, Angaben über die mit Nachbausaatgut bebauten Flächen und den Saatgut- wechsel zu erteilen. Diese Berechnungsmethode läßt sich im gesetzlichen Ver- anlagungsverfahren nicht anwenden. Der Landwirt schuldet keine Angaben zu der Größe der bebauten Flächen und zu dem von ihm betriebenen Saat-/ Pflanzgutwechsel. (3) Gegen die Übernahme der Berechnungsparameter des Kooperati- onsabkommens 1996 könnten weiter grundsätzliche Erwägungen ins Feld ge- führt werden: Es erscheint schwer vorstellbar, daß die Verordnung eine Veran- lagung auf gesetzlicher Basis auf der Grundlage von Parametern vorgibt, auf deren Mitteilung der Sortenschutzinhaber keinen Anspruch hat. Ansonsten hin- ge die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauentschädigung davon ab, insoweit ein Landwirt freiwillige Auskünfte erteilt. Dies widerspräche dem Wesen des Auskunftsanspruchs, der nach deutschem Rechtsverständnis re- gelmäßig als Hilfsanspruch der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und sich deshalb stets auf diejenigen Auskünfte erstreckt, die zur Berechnung des Hauptanspruchs erforderlich sind (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Rdn. 1101a; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 5, 7, jeweils m.w.N.). Zudem handelt es sich bei den im Rahmen der Abrechnung auf der Grundlage der Vereinbarung zu berücksichtigenden Parametern vielfach um solche, die eine Ermäßigung der Vergütung zur Folge haben. Werden sie nicht mitgeteilt, könnte das dadurch aufgefangen werden, daß ihre Berücksichtigung zugunsten des Landwirts unterbleibt mit der Folge, daß eine höhere Vergütung zu leisten ist. - 17 - ee) Diese Überlegungen setzen allerdings voraus, daß das Kooperati- onsabkommen 1996 Leitlinie für die Festsetzung der Entschädigung ist. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn es sich bei diesem Vertragswerk um eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO handelte. Danach kann eine Vereinbarung berufsständischer Vereinigungen nur dann für die Festset- zung der Entschädigung verwendet werden, wenn diese der Kommission zu- sammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigung mitgeteilt und daraufhin im Amts- blatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde. Das Kooperati- onsabkommen 1996 wurde unstreitig am 16. August 1999 im Amtsblatt und damit jedenfalls vor dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Wirt- schaftsjahr 1999/2000 veröffentlicht, so daß die formalen Voraussetzungen vor- liegen. ff) Wäre davon auszugehen, daß eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 nicht vorliegt, so würde sich die Entschädigung nach Abs. 5 seinem Wortlaut entsprechend auf 50% der Z-Lizenz belaufen. Dies wür- de bedeuten, daß der Beklagte lediglich diesen Betrag schuldete. Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 läßt sowohl den Schluß zu, daß mit 50% ein Mindestbetrag gemeint ist, also auch umgekehrt, daß der Bemessungssatz die oberste Grenze einer angemessenen Entschädigung darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Entschädigung entsprechend Art. 5 Abs. 4 Nach- bauVO 1998 nach einem Kooperationsabkommen oder unmittelbar nach Abs. 5 zu berechnen ist. Diese letztere Deutung könnte zur Folge haben, daß Verein- barungen, welche den Entschädigungssatz von 50% der Z-Lizenz unter- bzw. überschreiten, als Leitlinie im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO ausfallen. Dagegen könnte allerdings sprechen, daß, wie die Erwägungsgründe verdeutli- - 18 - chen, der Verordnungsgeber der Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Züchter und Landwirte den Vorrang eingeräumt und nur bei Fehlen einer sol- chen Vereinbarung die Entschädigung in Gebieten oder für Arten "im Prinzip" auf 50% der Z-Lizenzgebühr festgelegt hat. c) Auf das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedli- che Höhe der Entschädigung, die sich bei der einen Auslegung zwischen der Berechnung nach dem gesetzlichen und der nach dem vertraglichen Veranla- gungsverfahren ergibt, läßt sich eine Entscheidung für eine der beiden Interpre- tationen nicht mit zwingendem Ergebnis stützen; insoweit sind sachliche Grün- de für die unterschiedliche Behandlung denkbar. aa) Eine Rechtfertigung könnte die Besserstellung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen 1996 beigetreten sind, gegenüber gesetzlich ver- anlagten Landwirten dadurch erfahren, daß sich diese weitergehenden Offen- barungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten unterworfen haben. So verpflichtet sich der vertraglich gebundene Landwirt, neben den konkreten Sortenbezeich- nungen und entsprechenden Sortenschlüsseln die mit zertifiziertem Saat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die zertifizierte Saat- und Pflanzgut- menge pro Abrechnungseinheit (nebst Belegen), die mit Nachbausaat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die Nachbausaat- und Pflanzgut- menge pro Abrechnungseinheit sowie Namen und Anschriften der Aufbereiter von Nachbausaatgut anzugeben. Weiterhin obliegt dem Landwirt die Pflicht, Stichprobenkontrollen zuzulassen und dabei geeignete Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut zu erbringen. Dementspre- chend kann der Sortenschutzinhaber die dem Kooperationsabkommen beige- tretenen Landwirte hinsichtlich des von ihnen betriebenen Nachbaus wesentlich einfacher und mit wesentlich weniger wirtschaftlichen Aufwendungen kontrollie- - 19 - ren als den Landwirt, der sich für das gesetzliche Veranlagungsverfahren ent- schieden hat. Dies läßt es im Gegenzug gerechtfertigt erscheinen, den vertrag- lich gebundenen Landwirt gegenüber dem nach Gesetz veranlagten Landwirt, der die Auskunftsleistungen nicht in entsprechendem Umfang erbringt, anders zu behandeln und ihm auf Grund seiner freiwilligen Mitwirkung Vergünstigungen in Form von Pauschalbeträgen sowie Nachlässen einzuräumen. Aus denselben Gründen ist es deshalb auch nicht ohne weiteres zu beanstanden, daß die nach dem gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu zahlende Vergütung anhand der Z-Lizenz und nicht anhand der niedrigeren Pauschallizenz, die Grundlage der vertraglichen Abrechnung bilden, errechnet wird. bb) Es könnte ferner von Bedeutung sein, daß das mit den Nachbauvor- schriften erstrebte Ziel, die sich gegenüberstehenden Interessen der Sorten- schutzinhaber einerseits und der Landwirte andererseits angemessen auszu- gleichen (vgl. Art. 2 NachbauVO 1995), nicht mehr erreicht werden könnte, wenn die im Kooperationsabkommen enthaltenen Vergütungsregelungen in gleicher Weise im gesetzlichen Veranlagungsverfahren angewendet würden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in der Einleitung der NachbauVO 1995 zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegenwärtig außerstande sieht, im Rahmen des durch Art. 14 Abs. 3 GSortVO gewährten Ermessensspielraums die Höhe der angemessenen Entschädigung festzusetzen. Er hat sich deshalb in Art. 5 NachbauVO 1995 zu einem Entschädigungssystem entschlossen, das der ver- traglichen Regelung (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995) gegenüber der gesetzli- chen (Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995) den Vorrang eingeräumt, zugleich sich aber veranlaßt gesehen, ausschließlich hinsichtlich der im gesetzlichen Veran- lagungsverfahren festzusetzenden Entschädigung anzuordnen, daß diese deut- lich niedriger sein müsse als die Z-Lizenz, die von den Vermehrern von Saatgut zu entrichten ist, die dieses nicht als Saatgut für den eigenen Betrieb, sondern - 20 - zum Zwecke der Veräußerung erzeugen. Daraus könnte zu folgern sein, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe damit bewußt in Kauf genommen, daß die Höhe der Entschädigung und der Festsetzungsmodus je nach Art des Veranla- gungsverfahrens differieren können. cc) Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine unterschiedliche Behand- lung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen beigetreten sind, und de- nen, die das gesetzliche Veranlagungsverfahren gewählt haben, nicht zu bean- standen sein. Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch das Kooperationsab- kommen zielen im Interesse aller Beteiligten darauf ab, möglichst flächendek- kend vertragliche Vereinbarungen zu schließen, um eine möglichst gleichmäßi- ge Behandlung gleicher Fälle in den jeweiligen Gebieten zu erreichen. Dies wird dem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch schwer fallen, weil er nicht in der Lage sein wird, seinen Anspruch auf Zahlung der Nachbauvergütung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSortVO wirk- sam durchzusetzen; denn eine Pflanze kann nicht daraufhin überprüft werden, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt worden ist. Dem trägt das Kooperationsabkommen Rechnung, indem es über die Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 vierter Spie- gelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO, durch die Verbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter einen Anreiz für die Züchtung und Entdeckung neuer Sorten zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe zur GSortVO, vgl. auch Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deut- schen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 ff.), hinausgehend einerseits der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Z-Saat-/Pflanzgut (Kooperationsabkommen Teil A Ziffer 1 und Teil B Ziffer 1) und der Kontroll- möglichkeiten dient, andererseits aber die Interessen der Landwirte an niedri- gen Kosten für das nachgebaute Vermehrungsmaterial durch pauschale Aus- - 21 - saatstärken sowie die Gewährung und Staffelung von Rabatten nach Saatgut- wechsel je Fruchtart wahrt. Landwirten, die sich - gegebenenfalls aus guten Gründen - für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regeln entschieden haben, gleiche Tarife einzuräumen, ohne daß sie ihrerseits Auskünfte in ver- gleichbarem Umfang erbringen, erscheint nicht ohne weiteres geboten oder sachgerecht. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf