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Entscheidung

3 StR 253/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 253/04 vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 10. August 2004 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2004 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schrift- satz seines Verteidigers vom 17. September 2004 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochten Urteil mit den Fest- stellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Strafkammer zu- rückzuverweisen. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be- schluß nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), dem jedoch allgemeiner Übung der Senate entsprechend neben der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beigefügt werden, soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr - 3 - zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent- scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95, 97; BGH bei Mie- bach NStZ 1989, 217, 218). Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in Betracht. Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergan- gen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6). Dies wird auch nicht be- hauptet. Vielmehr wiederholt die Gegenvorstellung im wesentlichen die bereits in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert