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Entscheidung

4 StR 373/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 373/04 vom 14. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zum Wiedereinsetzungsantrag nach Anhörung, im übrigen auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom 21. Juli 2004 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. April 2004 ist gegen- standslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juli 2004, mit dem allein die allgemeine Sachrüge geltend gemacht wird, ist gegenstandslos, weil das ange- fochtene Urteil bereits aufgrund der von dem bestellten Verteidiger, Rechtsan- walt P. , fristgerecht angebrachten Revisionsbegründung in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat unterliegt (zur Einheitlichkeit mehrerer Revi- sionsbegründungen vgl. Kuckein in KK §§ 341 und 353, jeweils Rdn. 5). Im üb- rigen wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisions- begründung durch Rechtsanwalt P. keine Frist versäumt ist (vgl. BGH, Be- schluß vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04). - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Maatz Athing Solin- Stojanovi Ernemann Sost-Scheible