Entscheidung
IX ZR 437/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 437/00 vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Oktober 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2000 wird nicht angenommen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 511.291,88 € (= 1.000.000,00 DM). Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß zwischen dem Kom- manditisten C. und dem Beklagten nur ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen ist. Zwar wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Mandanten darauf hinzuweisen, daß die Übernahme einer Hafteinlage für den erstrebten steuerlichen Erfolg nicht notwendig war. Die gesellschaftsrechtlichen Nachteile der Unterlassung fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Steuerberater- vertrages (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, WM 1990, 808, 809). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann