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Entscheidung

VIII ZR 215/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 215/04 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung ist nicht begründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge- legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll- streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie- - 3 - gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah- ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset- zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll- streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög- lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Beklagten auf den Ge- sundheitszustand der Beklagten zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstän- de in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen. Hinsichtlich der Erkrankung des Beklagten zu 2 ist durch das vorgelegte Attest - 4 - vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten Räumungs- termin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein- trächtigung noch fortbesteht. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns