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Entscheidung

III ZR 332/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 332/03 vom 4. November 2004 in der Baulandsache betreffend die Enteignung von Teilflächen der Flurstücke 674/13, 674/14, 674/15, 674/4 und des Anspruchs auf Erwerb bezüglich einer Teilfläche des Flurstücks 674/17, sämtlich Gemarkung G., Beteiligte: 1. Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin, 2. Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegnerin, 3. Enteignungsbehörde, 4. Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter zu 1 u. 4: Rechtsanwalt - - Verfahrensbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. No- vember 2004 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligen zu 1 und 4 vom 23. Juli 2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellungen der Beteiligten zu 1 und 4 (Schreiben vom 19., 20. und 23. Juli 2004) gegen den Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 werden zurückgewiesen. 3. Die Erinnerungen der Beteiligten zu 1 und 4 vom 8. und 19. Juli 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 9. Juni 2004 (Kostenrechnungen der Justizbeitreibungsstelle vom 23. Juni 2004) werden zurückgewiesen. Gründe: Zu 1. Es kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines Richters nach Beendi- gung der Instanz im "Gegenvorstellungsverfahren" nicht generell ausgeschlos- sen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/00 - NStZ-RR 2001, 333; VGH München NVwZ-RR 2004, 705). Jedenfalls ist das vorliegende Ab- - 3 - lehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich. Es dient ersichtlich nur der Ausschaltung nicht genehmer Richter wegen ihrer bisherigen Spruchtätigkeit und der Ver- schleppung des weiteren Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit eines Rich- ters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an sei- ner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Derartige (konkre- te) Umstände benennen die Beteiligten zu 1 und 4 nicht. Die bloße Aufzählung einer Reihe von Grundrechten, die durch die getroffene Senatsentscheidung verletzt worden sein sollen, genügt nicht, auch nicht die geäußerte allgemeine Erwägung, Befangenheit sei gegeben, wenn der Richter zu erkennen gebe, er sei nicht bereit, seine Meinung zu ändern. Die Entscheidung über die Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ab- lehnungsgesuchs kann das Gericht in der ursprünglichen Besetzung unter Mit- wirkung der abgelehnten Richter treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Novem- ber 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984). Zu 2. Die mit dem Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 getroffene Sachentschei- dung ist nicht abänderbar. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbe- kenntnisses des Rechtsanwalts Dr. K. vom 24. Juni 2004 an den Verfahrens- bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 zugestellt worden; seine Wirksam- keit steht damit außer Frage. Zu 3. Die Kosten sind nach dem vom Senat für die Revisionsinstanz unan- fechtbar (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) festgesetzten Streitwert zutreffend berechnet und anteilig auf die Beteiligten zu 1 und 4 aufgeteilt worden. Der Streitwert richtet sich hier nach dem Wert der der Beteiligten zu 1 durch die Enteignung - die sie und der Beteiligte zu 4 bekämpft haben - genommenen - 4 - Rechtspositionen; er entspricht also der vom Berufungsgericht zuerkannten Enteignungsentschädigung. Die Beteiligten zu 1 und 4 können nicht damit rechnen, daß weitere Ein- gaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann