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Entscheidung

1 StR 414/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 414/04 vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer trägt - u.a. - vor, der Vorsitzende der Straf- kammer habe bei der Urteilsverkündung "ein komplett fertiges Ur- teil vorgelesen, welches letztlich genau identisch ist mit dem er- gangenen Urteil". Es sei nicht möglich gewesen, "daß im An- schluß an die Beratung ein Urteil [von 51 Seiten] diktiert und ge- schrieben werden konnte". Abgesehen davon, daß dies - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abstellt - nicht erwiesen ist und die Revisionsbegrün- dung auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, ist hierzu folgendes zu sagen: - 3 - Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den Schlußvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands auf die Hauptver- handlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Dies dient zum einen der Richtigkeitskontrolle dahingehend, daß sich die Be- weisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel erstreckt, und dient zum anderen - bei frühzeitiger Erstellung des Votums - der Verfahrenskonzentration. Unnötige, da nicht ent- scheidungsrelevante Erhebungen können eher vermieden wer- den. Den Schluß auf Vorverurteilung des Angeklagten oder Be- fangenheit der Richter läßt dies nicht zu. Der das deutsche Straf- prozeßrecht bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) zwingt zu entsprechenden Vorüberlegungen. Diese laufend dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme anzupassen und bei der abschließenden Entscheidungsfindung allein auf das Ergebnis der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aus- führungen in den Schlußvorträgen abzustellen, sind Berufsrichter in der Lage. Soweit die Hauptverhandlung und die Urteilsberatung die - ggf. fortgeschriebenen - Vorüberlegungen bestätigt haben, - 4 - kann der Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung selbstverständlich auf entsprechende Aufzeichnungen zurückgrei- fen und diese dann auch verlesen (§ 268 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO). Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf