Entscheidung
IV ZR 298/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 298/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Mai 2000. Sie ist 1939 geboren und war vom 1. August 1962 bis zum 21. August 1991 im öffentlichen Schuldienst zunächst der DDR beschäf- tigt; danach war sie an der Hotelfachschule B. tätig. Bei der Beklag- ten wurde sie zum 22. August 1991 zur Versicherung angemeldet. Seit 1. Mai 2000 bezieht die Klägerin eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zu- satzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber - 3 - des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit gel- tenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; die- se wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung ledig- lich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet sei, die Versorgungsrente ab dem 1. Mai 2000 neu zu berech- nen und dabei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzei- ten als Umlagezeiten, hilfsweise ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Landgericht hat dem unter Klagabweisung im übrigen teilwei- se stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete, verpflich- tet sei, die monatliche Versorgungsrente ab dem 1. Januar 2001 so zu berechnen, daß die Vordienstzeiten ab dem 3. Oktober 1990 in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beru- - 4 - fung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin hin- sichtlich der Zusatzversorgung nicht so zu behandeln, als habe sie ihre Dienstzeit voll in den alten Bundesländern abgeleistet. Ihre Vordienstzei- ten in der ehemaligen DDR seien daher nicht als Umlagemonate zu be- handeln. Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, gehörten zudem nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streiti- ge Regelung beanstandet habe. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung un- zulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage kei- nen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege er- gänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehan- deltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemge- rechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätz- liche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Be- - 5 - klagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu wer- ten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könn- ten. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor- dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar- beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat- zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen. 2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an ent- sprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß da- durch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten ver- letzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus - 6 - dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.). b) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir- kung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht ge- zahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weiter- gezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen. c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe- schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei- stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver- langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be- schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche- rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer- seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor- gungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas- sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis- - 7 - sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerde- führerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jünge- ren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbio- graphie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berück- sichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berech- nung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun- gen. d) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be- rücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an- gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsge- richts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zuläs- sige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten - 8 - Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 kön- ne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Die Klägerin bezieht bereits seit 1. Mai 2000 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für sie und für die Generation, der sie angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi- chertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe- rin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei- nen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. e) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie - 9 - die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beru- hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleich- behandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un- gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp- fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. f) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersproche- nem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor- sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe - 10 - als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht oh- ne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht ge- sehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausge- räumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. g) Entgegen der Ansicht der Revision haben sich die Tarifver- tragsparteien schließlich auch nicht durch die Vereinbarung, eine bun- desgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Versorgungsrente - 11 - zugunsten aller Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt, die Ent- scheidung über die Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzube- halten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch